26/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 22.03.2022
Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Döbeln für das Kalenderjahr 2022
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338) in der zurzeit geltenden Fassung wird durch Beschluss des Stadtrates nachfolgende Verordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Stadt Döbeln.
§ 2
Beschränkungen
Die Freigabe wird im Geltungsbereich nicht auf bestimmte Handelszweige beschränkt.
§ 3
Sonderöffnungszeiten
Die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden wird für nachfolgende Sonntage verfügt.
Sonntag, 24.04.2022 anlässlich des Frühlingsfestes der Schausteller,
Sonntag, 15.05.2022 anlässlich des Autofrühlings,
Sonntag, 02.10.2022 anlässlich des Streetfood-Festivals,
Sonntag, 11.12.2022 anlässlich des Weihnachtsmarktes.
§ 4
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden für die verkaufsoffenen Sonntage von 12:00 bis 18:00 Uhr begrenzt.
§ 5
Nebenbestimmungen
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie von Tarifverträgen bleiben unberührt.
§ 6
Schlussbestimmungen
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 18.03.2022
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Liebhauser |
Siegel |
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.