Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Aufhebung der Satzung
über den Auslagenersatz für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln

Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 65/8/2020 der 8. Sitzung des Stadtrates vom 18.06.2020 wird folgende Satzung ausgefertigt:

§ 1

Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Auslagenersatz für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln vom 12.12.2019 Beschluss 40/4/2019 wird aufgehoben.

 § 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

ausgefertigt: Döbeln, 19.06.2020

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln                                                 Siegel

 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Auslagenersatz für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln: 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

    oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfBekanntmachung Aufhebungssatzung Satzungsbeschluss Auslagenersatz FFW

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