Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und
weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 auf Grund § 4, Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, § 2 und § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz und § 15 Abs. 1 und 2 Sächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zu § 3, Abs. 1 (Elternbeiträge) wird neu gefasst.

Die Neufassung ist als Anlage beigefügt.

Artikel 2

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertagseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Döbeln tritt ab 01.11.2020 in Kraft.

Anlage:
Elternbeiträge, einschließlich Absenkungsbeträge gemäß § 15 Abs. 1 SächsKitaG Kindertagesstätten und Horte ab 01.11.2020

ausgefertigt: Döbeln, den 21.09.2020

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln

                    

Anlage zur Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und
weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln

Elternbeiträge, einschließlich Absenkungsbeträge gemäß § 15 Abs. 1 SächsKitaG
Kindertagesstätten und Horte ab 01.11.2020

Kinderkrippe

Familie

Alleinerziehend

volltags *

halbtags *

sechs  Stunden

volltags *

halbtags *

sechs  Stunden

1. Kind

257,15 EUR

128,58 EUR

171,43 EUR

231,44 EUR

115,72 EUR

154,29 EUR

2. Kind

154,29 EUR

77,15 EUR

102,86 EUR

128,58 EUR

64,29 EUR

85,72 EUR

3. Kind

51,43 EUR

25,72 EUR

34,29 EUR

25,72 EUR

12,86 EUR

17,14 EUR

Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 6,80 EUR pro Stunde.

Kindergarten

Familie

Alleinerziehend

volltags *

halbtags *

sechs  Stunden

volltags *

halbtags *

sechs  Stunden

1. Kind

107,15 EUR

53,58 EUR

71,43 EUR

96,44 EUR

48,22 EUR

64,29 EUR

2. Kind

64,29 EUR

32,15 EUR

42,86 EUR

53,58 EUR

26,79 EUR

35,72 EUR

3. Kind

21,43 EUR

10,72 EUR

14,29 EUR

10,72 EUR

5,36 EUR

7,14 EUR

Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 2,83 EUR pro Stunde.

Hort 5 Std.

Familie

Alleinerziehend

1. Kind

50,21 EUR

45,19 EUR

2. Kind

30,13 EUR

25,11 EUR

3. Kind

10,04 EUR

5,02 EUR

Hort 6 Std.

Familie

Alleinerziehend

1. Kind

60,25 EUR

54,23 EUR

2. Kind

36,15 EUR

30,13 EUR

3. Kind

12,05 EUR

6,03 EUR

Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 2,30 EUR pro Stunde.

Bei einer Betreuungszeit außerhalb der Öffnungszeiten pro Stunde für alle Bereiche  25,86 EUR (Personalkosten)

* volltags entspricht 9 Std. Betreuung
* halbtags entspricht 4,5 Std. Betreuung
Die Beiträge bei vollst.Familien sind für Geschwisterkinder um 40 bzw. 80 % gemindert.
Das 4. Kind ist beitragsfrei.
Die Beiträge für Alleinerziehende sind für das 1. Kind um 10 % gemindert,
für Geschwisterkinder um 50 bzw. 90% .
Das 4. Kind ist beitragsfrei.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO;
hier zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

    oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfÄnderungssatzung über Elternbeiträge

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