Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und
weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 auf Grund § 4, Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, § 2 und § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz und § 15 Abs. 1 und 2 Sächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 3, Abs. 1 (Elternbeiträge) wird neu gefasst.
Die Neufassung ist als Anlage beigefügt.
Artikel 2
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertagseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Döbeln tritt ab 01.11.2020 in Kraft.
Anlage:
Elternbeiträge, einschließlich Absenkungsbeträge gemäß § 15 Abs. 1 SächsKitaG Kindertagesstätten und Horte ab 01.11.2020
ausgefertigt: Döbeln, den 21.09.2020
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Anlage zur Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und
weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln
Elternbeiträge, einschließlich Absenkungsbeträge gemäß § 15 Abs. 1 SächsKitaG
Kindertagesstätten und Horte ab 01.11.2020
Kinderkrippe |
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Familie |
Alleinerziehend |
|||||||
volltags * |
halbtags * |
sechs Stunden |
volltags * |
halbtags * |
sechs Stunden |
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1. Kind |
257,15 EUR |
128,58 EUR |
171,43 EUR |
231,44 EUR |
115,72 EUR |
154,29 EUR |
||
2. Kind |
154,29 EUR |
77,15 EUR |
102,86 EUR |
128,58 EUR |
64,29 EUR |
85,72 EUR |
||
3. Kind |
51,43 EUR |
25,72 EUR |
34,29 EUR |
25,72 EUR |
12,86 EUR |
17,14 EUR |
||
Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 6,80 EUR pro Stunde. |
||||||||
Kindergarten |
||||||||
Familie |
Alleinerziehend |
|||||||
volltags * |
halbtags * |
sechs Stunden |
volltags * |
halbtags * |
sechs Stunden |
|||
1. Kind |
107,15 EUR |
53,58 EUR |
71,43 EUR |
96,44 EUR |
48,22 EUR |
64,29 EUR |
||
2. Kind |
64,29 EUR |
32,15 EUR |
42,86 EUR |
53,58 EUR |
26,79 EUR |
35,72 EUR |
||
3. Kind |
21,43 EUR |
10,72 EUR |
14,29 EUR |
10,72 EUR |
5,36 EUR |
7,14 EUR |
||
Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 2,83 EUR pro Stunde. |
||||||||
Hort 5 Std. |
||||||||
Familie |
Alleinerziehend |
|||||||
1. Kind |
50,21 EUR |
45,19 EUR |
|
|||||
2. Kind |
30,13 EUR |
25,11 EUR |
||||||
3. Kind |
10,04 EUR |
5,02 EUR |
||||||
Hort 6 Std. |
||||||||
Familie |
Alleinerziehend |
|||||||
1. Kind |
60,25 EUR |
54,23 EUR |
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2. Kind |
36,15 EUR |
30,13 EUR |
||||||
3. Kind |
12,05 EUR |
6,03 EUR |
||||||
Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 2,30 EUR pro Stunde. |
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Bei einer Betreuungszeit außerhalb der Öffnungszeiten pro Stunde für alle Bereiche 25,86 EUR (Personalkosten) |
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* volltags entspricht 9 Std. Betreuung |
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO;
hier zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.