Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

04/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 19.01.2026

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Döbeln

I. Wahltermine

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln bestimmte in seiner Sitzung am 06.11.2025 (Beschluss-Nr. VSR/101/2025) den Wahltag für die Wahl des hauptamtlichen Oberbürgermeisters der Stadt Döbeln auf

Sonntag, den 10. Mai 2026.

Als Termin für einen etwaigen 2. Wahlgang nach § 39 Abs. 2 KomWG wurde vom Stadtrat als Termin

Sonntag, der 31. Mai 2026

festgelegt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Jeder Einreicher kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die elektronische Form ist gem. § 6a Abs. 4 KomWG ausgeschlossen.

Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl können ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung, dem 20.01.2026, bis spätestens Donnerstag, dem 05.03.2026, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Döbeln eingereicht werden.

Die für die Oberbürgermeisterwahl am 10.05.2026 zugelassenen Wahlvorschläge gelten auch für den etwaigen 2. Wahlgang am 31.05.2026, wenn sie nicht bis zum 15.05.2026 (5. Tag nach der Wahl), 18.00 Uhr, durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zurückgenommen werden. Änderungen an zugelassenen Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang sind nur unter Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6d Abs. 2 KomWG ebenfalls bis zum oben genannten Termin möglich. Neue Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können nicht mehr eingereicht werden.  

Als Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Döbeln wurde durch den Stadtrat Frau Natalie Möckel gewählt. Sie ist über folgende Anschrift zu erreichen:           

            Stadt Döbeln
            Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
            Obermarkt 1, Rathaus – Zimmer 104, 04720 Döbeln
            Telefon: 03431/579-109

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen. Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen.     

    Die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO in Verbindung mit § 41 Abs. 3 KomWG genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen (Anlage 16) beizufügen:
     - Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat und er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist (Anlage 17),

    - Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18),

    - beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- / Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung (Anlage 19), mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt (Anlage 20),

    - im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG – eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

    - beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

    - beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht (Anlage 21),

    - bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a 3 KomWG,

    - Bestätigung, dass die unterzeichneten Personen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages den zuständigen Vorstand angehören gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 und 2 KomWG.
     
  2. Wählbar zum Oberbürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Oberbürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eine der in § 49 Abs. 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.

  3. Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
    - einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
    - einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählte Vertreter (Vertreterversammlung)
    hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der     Versammlung ist vorschlagberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

    Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

    Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

  4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (Anlage 16/1) sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

    Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (Anlage 16/3) sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

    Wahlvorschläge von Einzelbewerbern (Anlage 16/4) sind vom Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.

  5. Gemeinsame Wahlvorschläge (Anlage 16/2) mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

    Hinweis: Gemäß § 6a Absatz 4 Satz 4 KomWG ist für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen die elektronische Form ausgeschlossen.

  6. Vordrucke für Wahlvorschläge einschließlich der Anlagen sind während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich bei

                Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
                Obermarkt 1, Rathaus – Zimmer 104
                04720 Döbeln

    sowie auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Döbeln unter https://www.doebeln.de/aktuell/wahlen.           

  7. Der Gemeindewahlausschuss ist das für die Durchführung der Oberbürgermeisterwahl zuständige Gremium. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses. Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses sind öffentlich. Die Einladungen werden rechtzeitig im Elektronischen Amtsblatt auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Döbeln unter https://www.doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt bekannt gegeben.

IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag für das Amt des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Döbeln von 100 Personen unterstützt werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages wahlberechtigt und die selbst keine Bewerber des Wahlvorschlages sind.        

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

      1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
      2. seit der letzten Wahl im Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln vertreten ist,

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 KomWG). Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Abs. 2 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber, den amtierenden Amtsverweser nach § 54 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, einen der bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden (bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in einer nach § 8 Abs. 1 Nr. SächsGemO neugebildeten Gemeinde) enthält.
Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschrift, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Unterstützungsunterschriften können nach der Einreichung eines Wahlvorschlages bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (05.03.2026, 18.00 Uhr) geleistet werden.

Unterstützungsunterschriften sind durch die Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung Döbeln im Rathaus, Obermarkt 1, 1. Obergeschoss – Zimmer 102, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Auf Verlangen hat sich der Wahlberechtigte auszuweisen. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterstützen. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 26.02.2026 (7. Tag vor der Einreichungsfrist) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

V. Informationen zum Datenschutz

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

Döbeln, den 19.01.2026

Sven Liebhauser
Oberbürgermeister

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