Schwerbehindertenausweis
Allgemeine Informationen
zur Beantragung der Behinderteneigenschaft
Falls Sie unter nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate) altersuntypischen Gesundheitsstörungen leiden und daher Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, können Sie diese Einschränkungen als Behinderung feststellen lassen. Unbeachtlich sind Art (körperlich, seelisch, psychisch) und Ursache (zum Beispiel angeborene Erkrankung, Folge eines Unfalls, Krankheit und ähnliches) des dauerhaften Leidens.
Das Ausmaß der Behinderung wird als Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche sind an besondere gesundheitliche Voraussetzungen gebunden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird zusätzlich durch ein Merkzeichen dargestellt:
G | erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
Bl | Blindheit |
H | Hilflosigkeit |
Gl | Gehörlosigkeit |
RF | Ermäßigung/Befreiung des Rundfunkbeitrages |
1. Kl | Notwendigkeit der Benutzung der 1. Wagenklasse |
TBl | Taubblind |
Stadtverwaltung Döbeln
Haupt- und Personalamt
Sachgebiet Wohnen/Soziales
Obermarkt 1, 04720 Döbeln
Zimmer 011, EG
Sachgebietsleiter Andreas Schön
Tel.: 03431 579-213
Fax: 03431 579-168
E-Mail:
Verfahrensablauf
Antrag
Die Feststellung erfolgt auf Antrag. Nutzen Sie dazu bitte die amtlichen Antragsformulare, die Ihnen auch in Ihrer Stadtverwaltung Döbeln bereitgehalten werden. Es gilt sowohl für Ihren ersten als auch jeden weiteren Antrag (Erstantrag/Änderungsantrag oder Verschlechterungsantrag). Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Mittelsachsen, einzureichen. Nähere Informationen erhalten Sie auch im Sachgebiet Wohnen/Soziales der Stadtverwaltung Döbeln.
Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Bitte geben Sie tatsächlich nur die Ärzte und Psychologen an, bei denen Sie sich aktuell noch in Behandlung befinden. Die Erkrankungen müssen nicht mit ihrem lateinischen Fachbegriff bezeichnet, sondern können mit eigenen Worten dargestellt werden. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie mehrdeutig sein können. Die Angabe der Erkrankungen ist wichtig, damit der behandelnde Arzt gezielt befragt werden kann.
Das Vorliegen einer Funktionsstörung muss nachgewiesen sein. Sofern Sie selbst in Besitz aktueller ärztlicher Befunde sind, legen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei. Sollte bei Ihnen eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) vorliegen, fügen Sie dem Antrag bitte den ausgefüllten Zuckerfragebogen und gegebenenfalls Kopien Ihrer Blutzuckertagebücher bei.
Sachaufklärung
Nach Vorlage eines rechtswirksamen Antrags werden die erforderlichen Befunde und medizinische Gutachten, aber auch Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte durch uns beigezogen. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil des Antrags. Die Behörde entscheidet von Amts wegen, von welchen Ärzten und Einrichtungen Unterlagen angefordert werden.
Ärztliche Auswertung und Entscheidung
Sobald alle notwendigen medizinischen Berichte vorliegen, werden diese durch einen ärztlichen Gutachter ausgewertet. Grundlage dafür ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. Diese finden Sie auch im Internet, damit Sie sich im Vorfeld auf die Entscheidung informieren können. Abschließend erhalten Sie über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid.
Besonderheit
Wurde bei Ihnen bereits eine Entscheidung zum Vorliegen eines dauerhaften Körperschadens (MdE, GdS, GdB) durch eine andere Behörde (z. B. Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt, Landratsamt etc.) getroffen, wird diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen direkt übernommen. Hierfür ist eine Kopie des maßgeblichen Feststellungsbescheides der anderen Behörde erforderlich.
Ab einem GdB von 50 ist ein Schwerbehindertenausweis auszustellen. Ab diesem Grad gilt man nach dem Gesetz (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IX) als schwerbehinderter Mensch.
Kosten
Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und von Merkzeichen fallen keine Kosten an. Ausnahmen können im Rahmen von Akteneinsichten möglich sein. Eventuell können Ihnen für medizinische Unterlagen, die Sie selbst von Ihren Ärzten abfordern, Kosten entstehen.
Rechtsgrundlage