Hausnummern und Straßennamen
Hausnummern
Gemäß § 126 Absatz (3) Satz 1 BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgelegten Nummer zu versehen.
Die Vergabe der Hausnummer erfolgt auf Antrag der Hauseigentümer durch das Stadtplanungsamt, SG Planung. Eine eigenmächtige Vergabe von Hausnummern durch den Eigentümer des Grundstücks oder einen anderen Nichtberechtigten ist nicht gestattet.
Die vergebene Hausnummer wird durch das Stadtplanungsamt/SG Planung an folgende Einrichtungen und Personen gemeldet:
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Antragsteller/Eigentümer
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Stadtverwaltung Döbeln - Stadtplanungsamt - Sachgebiet Planung
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Stadtverwaltung Döbeln - Stadtplanungsamt - Sachgebiet Bauordnung/Bauarchiv
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Stadtverwaltung Döbeln - Bürgerbüro
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Stadtverwaltung Döbeln - Amt für Jugend, Soziales und Wohnen - Sachgebiet Wohnen
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Stadtverwaltung Döbeln - Liegenschaften
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Stadtverwaltung Döbeln - Ordnungsamt/Feuerwehr
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Stadtwerke Döbeln
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Landratsamt Mittelsachsen/Rettungsleitstelle
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Landratsamt Mittelsachsen - Referat Vermessungs- und Gutachterwesen
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Amtsgericht Döbeln/Grundbuchamt
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Deutsche Post
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Finanzamt Döbeln
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Vermessungsbüro Forberger & Partner GmbH Döbeln
Stadtverwaltung Döbeln
Stadtplanungsamt
SG Planung
Zimmer 202, 2. OG
Obermarkt 1, 04720 Döbeln
Ansprechpartner:
Frau Grahl
Tel.: 03431 579-270
Fax: 03431 579-291
E-Mail:
Auszug aus der
sowie über das Anbringen von Hausnummern
Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern
§ 21 Anbringen von Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes, unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückseingang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.
Straßennamen
Alle innerhalb der bebauten Gemeindeteile dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze müssen einen Namen tragen.
Die Benennung ist Aufgabe des Stadtrates.
Die Veröffentlichung von neuen Straßennamen erfolgt im Amtsblatt der Stadt Döbeln.