Wohngeld

Wohngeld

Allgemeine Informationen

Wohnen kostet Geld, oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet das Land Sachsen zusammen mit dem Bund in solchen Fällen mittels Wohngeld finanzielle Hilfe. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Absicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt für:

Mietzuschuss:

  • Mieter der selbstgenutzten Wohnung
  • Untermieter
  • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus

Lastenzuschuss:

  • Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheimes
  • Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung

Weitere wichtige Details:

  • Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
  • Der Anspruch beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
  • Wohngeld wird nach der Höhe der Miete oder Belastung berechnet.
  • Wohngeld richtet sich nach der Größe des Haushaltes.
  • Wohngeld wird einkommensabhängig geleistet.
Kontakt
Stadtverwaltung Döbeln
Haupt- und Personalamt
Sachgebiet Wohnen/Soziales
Obermarkt 1, 04720 Döbeln

Sachgebietsleiter: Andreas Schön
Tel.: 03431 579-213
Fax: 03431 579-168
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Wohngeld:
Tel.: 03431 579-210 / -106
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Zum 01.01.2020 trat das Wohngeldstärkungsgesetz in Kraft. Mit den schon bekannten Voraussetzungen sind weitere allgemeine Leistungsverbesserungen in Kraft getreten, die zur Erhöhung des Wohngeldes beitragen sollen. Neben der Erhöhung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gehören auch die Erhöhung der Miethöchstgrenzen, die Einführung einer weiteren Mietenstufe, die Erhöhung des Behindertenfreibetrages für schwerbehinderte Personen (von 1.500 EUR auf 1.800 EUR) und die Erhöhung des anrechnungsfreien Betrages für pflegebedürftige Personen (von 4.800 EUR auf 6.500 EUR). Weiterhin erhalten Personen für die Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die sie gleichzeitig Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die Zugangsvoraussetzungen dafür sind der Kindergeld- und Wohngeldbewilligungsbescheid.

Die wichtigste Änderung des Wohngeldstärkungsgesetzes ist aber, dass erstmalig in das Gesetz die Dynamisierung der Leistung aufgenommen wurde. Damit soll die Leistung aller zwei Jahre auf der Grundlage der Miet- und Einkommensentwicklung in automatisierter Form fortgeschrieben werden. Erstmalig erfolgt eine Anpassung zum 01.01.2022. Durch die Dynamisierung soll sichergestellt werden, dass weniger Personen aus der Leistung Wohngeld herausfallen, wenn es Einkommensverbesserungen gibt und auch auf die Mietpreissteigerungen angemessen reagiert werden kann.
Zum 01.01.2021 wird das Wohngeld erstmalig wegen Berücksichtigung von Heizkosten erhöht. Die Heizkosten werden pauschal und nach Haushaltgröße berechnet (z. B.: 1 Personenhaushalt - 14,40 EUR). Je weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht die Pauschale um 3,60 EUR. Eine weitere Leistungsverbesserung können die sogenannten Pendler, die täglich einen Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 20 km zurücklegen, erwarten. Hier steigt der absetzbare Betrag ab dem 21. Kilometer Fahrtweg auf 0,35 EUR, statt nur 0,30 EUR.

Für alle die Leistungen nach dem Zweiten Buch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten bleibt jedoch der Grundsatz bestehen, dass sie für die Zeit der Leistungsbewilligung vom Wohngeld auszuschließen sind.

Das Wohngeld können Sie bei der Wohngeldbehörde der Stadtverwaltung beantragen und erhalten diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch von dieser bewilligt und ausgezahlt.
Über das Serviceportal Amt24 des Freistaates Sachsen können Sie sich alle Wohngeldanträge herunterladen und erhalten weitere Informationen zum Thema Wohngeld.

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