Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen der Großen Kreisstadt Döbeln


Gemäß § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter anderem dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Bekanntmachungen der öffentlichen Zustellungen der Stadt Döbeln erfolgen gemäß §6 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Döbeln vom 29.08.2025 auf der Internetseite der Stadt Döbeln.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Bekanntmachung von der Internetseite der Stadt Döbeln gelöscht. 


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Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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