Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
128/2020e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
- Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal -
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 den Wechsel vom Privatrecht hin zum öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht beschlossen.
Dies erfolgte in Anlehnung an eine Gesetzesänderung zum Umsatzsteuergesetz, nach welcher zukünftig auf Abwasserentgelte auf privatrechtlicher Basis Umsatzsteuer anfällt.
Mit dem Wechsel in das Gebührenrecht kann so eine Erhöhung der Entgelte bzw. Gebühren für die Abwasserentsorgung der Kunden im Verbandsgebiet vermieden werden, weil dadurch auch zukünftig keine Umsatzsteuer anfällt.
In diesem Zusammenhang sind jedoch Neuerstellungen bzw. Änderungen von Satzungen notwendig, im nachfolgenden sind die neue Abwassersatzung, Gebührensatzung, Verwaltungskostensatzung sowie die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung, zur Fäkalschlammsatzung sowie zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung aufgeführt.
Diese Satzungsänderungen waren aus rechtlichen Gründen erforderlich, haben aber nur einen reinen formalen Hintergrund, die Höhe der Entgelte/ Gebühren ändern sich nicht und werden weiter auf der seit dem 01.01.2019 bestehenden Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation erhoben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
Aufgrund von
● § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)
geändert worden ist,
● §§ 48 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)
● §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)
● §§ 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des
Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 23.11.2020 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
Teil 1 - Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Abwasserzweckverband Döbeln Jahnatal (im Folgenden: AZV) betreibt zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers Anlagen zur netzgebundenen Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung (öffentliche Abwasserentsorgungsanlage).
Die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Zu dieser gehören:
a. das gesamte Netz der öffentlichen Sammelleitungen (Sammelnetz),
b. die Grundstücksanschlüsse und die Grundstücksanschlussschächte,
c. die Abwasserpumpstationen,
d. die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke,
e. die öffentlichen Kläranlagen und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen,
f. die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen,
g. die vom AZV unterhaltenen Einrichtungen, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den
angeschlossenen Grundstücken dienen,
h. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, die vom AZV unterhalten werden, soweit die
wasserrechtliche Aufhebung der Gewässereigenschaft erfolgt ist und die Gräben bzw.
Wasserläufe zur Aufnahme der Abwässer dienen
i. solche Einrichtungen Dritter, die auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung Teil
der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage geworden sind.
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Änderung, Verbesserung, Sanierung, ihres Betriebes und ihrer Beseitigung oder Stilllegung bestimmt der AZV im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das
a. über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen
gelangt oder
b. in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder
c. zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Änderung, Verbesserung, Sanierung, Betrieb, Beseitigung oder Stilllegung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage überhaupt oder in bestimmter Weise besteht nicht.
(4) Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben wird durch gesonderte Satzung geregelt.
(5) Der AZV kann die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht im Rahmen der Gesetze ganz oder teilweise auf einen privaten Dritten (Abwasserentsorgungsunternehmen) übertragen.
Die Veolia Wasser Deutschland GmbH wird gemäß § 4 Satz 1 SächsKAG ermächtigt, im Namen des AZV in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung (insbesondere Gebührenbescheide) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 AO zu erlassen (Verwaltungshelfer).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist
a. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen
Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende
Wasser (Schmutzwasser),
b. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt
abfließende Wasser (Niederschlagswasser),
c. sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder
Niederschlagswasser fließende Wasser.
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von
Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Die Abwasserbeseitigung umfasst ferner das Stabilisieren von Klärschlamm.
Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren, Transportieren und Behandeln des Gruben-Inhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung.
(3) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Zweckverbandsgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind die vom AZV seit 1991 errichteten Anlagen und die Anlagen, die den Verbandsmitgliedern oder Dritten übertragen oder zur Nutzung überlassen wurden, soweit diese Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, z. B. die öffentlichen Kanäle, Regenrückhalte, -überlauf- und -klärbecken, Abwasserpumpwerke und Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Klärwerke und Gruppenkläranlagen), Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden-und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen in der Regel bis zur Grenze der Grundstücke, die unmittelbar an diese Flächen angrenzen, sog. Anliegergrundstücke (Anschlusskanäle im Sinne von § 11) sowie die Grundstücksanschlussschächte.
(4) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte, Hebeanlagen, Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung, Versickerungs-und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden, Notüberläufe als Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen, Drosseleinrichtungen für die vergleichsmäßige und reduzierte (gedrosselte) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden und nicht dem Zweckverband gehören oder zu seinen Gunsten dinglich gesichert sind oder ihm zur Nutzung überlassen wurden sowie abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281 ff.). Anlagen auf Anliegergrundstücken, die der Entwässerung von Grundstücken dienen, die nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrs- und Grünflächen angrenzen, sog. Hinterliegergrundstücke, sind in der Regel private Grundstücksentwässerungsanlagen. Hierunter Anlagen in privaten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit die Anlagen nicht im Eigentum des AZV stehen, zu seinen Gunsten dinglich gesichert sind oder ihm zur Nutzung überlassen wurden.
(5) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener Anschluss über öffentliche Kanäle an ein öffentliches Klärwerk besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt.
Teil 2 - Anschluss und Benutzung
§ 3
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem AZV im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit der AZV zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang).
Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem AZV oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang).
Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(7) Der Anschluss- und Benutzungszwang darf für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer durch eine wasserrechtliche Erlaubnis gedeckt ist, nur ausgeübt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage spätestens innerhalb von fünf Jahren vorsieht.
Wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb von fünf Jahren vorsieht, darf in diesem Fall derjenige, bei dem Abwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen oder Inhalt abflussloser Gruben anfällt, im Umfang der Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder der Errichtung vergleichbarer substanzieller Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.
§ 4
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der AZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann der AZV den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5
Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung dieser Einrichtungen können die nach § 3 Absätze 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6
Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
a. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den
öffentlichen Abwasseranlagen führen können (bspw. Kehricht, Schutt, Mist, Sand,
Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt,
Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und
Kunststoffe, etc.),
b. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (bspw. Benzin, Karbid, Phenole,
Öle, etc.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren
Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe,
c. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,
d. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (bspw. milchsaure Konzentrate, Krautwasser,
etc.),
e. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
f. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,
g. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,
h. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den
allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage A.1 des
Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und
Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen (Bezugsquelle: Deutsche Vereinigung
für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef,
Tel.: +49 2242 872 333, Fax: +49 2242 872 135).
i. sonstiges Abwasser, sowie Wasser aus Haus- oder Grundstücksdrainagen,
Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowievon unbefestigten
Flächen, für dessen Beseitigung der AZV nicht zuständig ist, Grundwasser und Wasser aus
Gewässern, Brunnen und Quellen. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
AZV nach § 7 Abs. 3 zulässig.
j. Wasch- und Reinigungsmittel (Tenside) in Mengen, die zu unverhältnismäßig starker
Schaumbildung führen.
(3) Der AZV kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Der AZV kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller ggf. entstehende Mehrkosten übernimmt.
(5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.
§ 7
Einleitungsbeschränkungen
(1) Der AZV kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten von Grundstücken, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur dann in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn das Abwasser zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist.
Für vorhandene Einleitungen kann der AZV die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch den AZV festgelegten Zeiträumen sicherzustellen.
Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der AZV ihn von der Einleitung ausschließen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung des AZV.
4) Der AZV ist berechtigt, die Abwassereinleitung fristlos zu unterbinden, wenn die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln und die Unterbindung erforderlich ist, um
a. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren oder
b. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abwassereinleiter, störende Rückwirkungen auf
Einrichtungen des AZV oder Dritter oder Rückwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen
Abwasseranlage und der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind, soweit
andere Maßnahmen unverhältnismäßig oder untunlich sind, um die Störung zu beseitigen.
Erfolgt ein Anschluss oder eine Benutzung der Anlagen des AZV ohne eine nach dieser Satzung erforderliche Zustimmung oder Genehmigung, kann der AZV unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers mit angemessener Fristsetzung jederzeit eine Abwassereinleitung unterbinden, soweit andere Maßnahmen unverhältnismäßig oder untunlich sind.
(5) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der AZV berechtigt, die Abwasserentsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete - sofern er Abgabenschuldner ist - darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nachkommt. Der AZV kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Abwasserentsorgung androhen.
(6) Der AZV hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Abgabenschuldner die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Abwasserentsorgung ersetzt hat.
(7) In den im Trennverfahren entwässerten Gebieten darf unbelastetes Niederschlagswasser und unbelastetes sonstiges Wasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser oder belastetes sonstiges Wasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. In den übrigen Gebieten darf unbelastetes Niederschlagswasser und unbelastetes sonstiges Wasser nur in öffentliche Kanäle eingeleitet werden, die nicht im Klärwerk oder verbandseigenen Gruppenkläranlagen enden. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AZV zulässig.
§ 8
Eigenkontrolle und Wartung
(1) Der AZV kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung zu genügen.
Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
(3) Der AZV kann - soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt - in entsprechender Anwendung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. 2013, S. 503), in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.
Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
§ 9
Abwasseruntersuchungen
(1) Der AZV kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn
a. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt
worden sind oder
b. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 10
Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Absatz 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift der §§ 93 WHG, 95 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.
Teil 3 - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 11
Anschlusskanäle, Aufwandsersatz
(1) Anschlusskanäle sind Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze sowie die Grundstücksanschlussschächte. Sie stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen im Eigentum des AZV. Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 3 Satz 3) werden von dem AZV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Absatz 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von dem AZV bestimmt.
(3) Der AZV stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal. Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasser- anschlusskanäle als ein Anschlusskanal.
(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(5) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme, Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Absatz 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschluss- kanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(7) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 12
Sonstige Anschlüsse
(1) Der AZV kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger § 3 Absatz 1 Verpflichteter weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Anschlusspflicht neu gebildet werden.
(2) § 11 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.
§ 13
Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV bedürfen:
a. die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie
deren Änderung,
b. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
(2) Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
Erfolgt bereits eine Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen, liegt hierfür aber keine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung oder schriftliche Zustimmung des AZV vor, ist eine solche nachträglich zu beantragen. Dies gilt auch für Benutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begründet worden sind.
(3) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (bspw. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(4) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind beim AZV einzuholen.
§ 14
Regeln der Technik für private Grundstücksentwässerungsanlagen
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 4) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.
§ 15
Herstellung, Änderung und Unterhaltung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 4) sind vom Grundstücks- eigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Der AZV ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle auch einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem AZV vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem AZV herzustellen.
Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen.
Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.
(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der AZV auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen
a. dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder
b. für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasser- entsorgung
erhalten oder
c. wenn die Änderung oder Stilllegung eine Folge der Änderung oder Stilllegung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist oder
d. der bisherige Anschluss an die Anlagen oder die Benutzung der Anlagen des AZV ohne
eine nach dieser Satzung erforderliche Zustimmung oder Genehmigung erfolgte.Die
Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.
(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der AZV den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Der AZV kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten übertragen.
§ 16
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,
Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind durch den Grundstücks- eigentümer oder den sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten auf dessen Kosten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit Abwasserreinigung durch ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(5) § 14 gilt entsprechend.
§ 17
Sicherung gegen Rückstau
Abwasser-Aufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, bspw. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen‚ die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden.
Als Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Verbindung des Grundstücksanschlusses mit der öffentlichen Sammelleitung.
Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Absatz 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 18
Abnahme und Prüfung der privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Der AZV ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen.
Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 Verpflichtete unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Der AZV ist zur Fristsetzung ermächtigt.
§ 19
Private Kleinkläranlagen und private abflusslose Gruben
(1) Die Entsorgung des Schlammes aus privaten Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen privaten Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.
(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von dem AZV für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Herstellerbescheinigung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen.
Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin (Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, Telefon: +49 30 2601-0, Telefax: +49 30 2601-1260), erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Der AZV oder der Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt, die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.
(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem AZV den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt.
Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll dem AZV unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 30 cm unter Zulauf angefüllt sind.
Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 dem AZV mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.
(4) Der AZV kann die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrs- sicheren Zustand befindet.
(6) Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten des AZV ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.
(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch den AZV festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; der AZV ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:
a. Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete hat dem AZV bei
Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb
vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.
b. Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch
Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der
Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.
(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Sickeranlagen) sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Absatz 1 Verpflichtete selbst. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt.
(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
Teil 4 - Verweis auf sonstiges Satzungsrecht, Anzeigepflicht,
Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Gebührenerhebung
(1) Die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des AZV für die Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung erfolgt auf der Grundlage der Gebührensatzung des AZV vom 23.11.2020, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und sonstigen Verwaltungskosten durch den AZV erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung des AZV vom 23.11.2020, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21
Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem AZV anzuzeigen:
a. jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Nutzungsverhältnisse an
einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück,
b. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen,
soweit dies noch nicht gegenüber dem AZV geschehen ist,
c. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit auf dem
Grundstück Niederschlagswasser anfällt, das vom AZV entsorgt wird,
d. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der AZV den Grundstückseigentümer dazu
auffordert.
(2) Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen. Der Eigentümerwechsel ist unverzüglich nach Eintragung in das Grundbuch mitzuteilen.
(3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzeigen:
a. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungs- anlage,
b. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 3) und
c. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete
Niederschlagswasser.
(4) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten dem AZV mitzuteilen:
a. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers,
b. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder
damit zu rechnen ist;
c. den Entleerungsbedarf der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben
gemäß § 19 Abs. 3.
d. den Einbau von Messeinrichtungen,
e. Art und Weise der gesamten Grundstücksentwässerung auf Anforderung des AZV.
(5) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, haben der Grundstückseigentümer und die sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
6) Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen hat der Betreiber - soweit dies noch nicht geschehen ist - unverzüglich dem AZV den Nachweis des Bautyps, Baujahrs und der Größe des Faul-bzw. Sammelraumes der Anlage und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen vorzulegen. Unverzüglich hat der Betreiber dem Zweckverband die Inbetriebnahme einer neu gebauten oder nachgerüsteten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 ist ein Nachweis des Bautyps und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage, und sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.
§ 22
Haftung des AZV
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Gebühren oder sonstigen Abgaben besteht nicht.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.
(3) Im Übrigen haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421), in der jeweils geltenden Fassung, oder des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4.8.2016 (BGBl. I S. 1972) bleibt unberührt.
§ 23
Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer
(1) Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt werden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie, um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.
(2) Der Grundstückseigentümer, die nach § 3 Abs. 1 und 2 sonstigen Verpflichteten sowie die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
(3) Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sowie gegen die Gebührensatzung, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere bei Nichterfüllung einer Gebührenverpflichtung trotz Mahnung, ist der AZV berechtigt, die leitungsgebundene Abwasserentsorgung des betroffenen Grundstücks einzustellen.
Zu diesem Zweck ist der AZV berechtigt, den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend außer Betrieb zu nehmen oder von den öffentlichen Abwasseranlagen zu trennen oder die Einleitung von Abwasser auf andere Weise zu verhindern.
(4) Die Einstellung der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung ist mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen und Dritten (zum Beispiel Mietern) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden.
(5) Die Einstellung der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung ist unstatthaft, wenn und sobald der Grundstückseigentümer oder die nach § 3 Abs. 1 und 2 sonstigen Verpflichteten darlegen, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichend Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer oder die nach § 3 Abs. 1 und 2 sonstigen Verpflichteten ihren Verpflichtungen nachkommen, insbesondere Gebührenforderungen ausgleichen.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 Abwasser nicht dem AZV überlässt,
b. entgegen § 6 Absatz 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die
öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für
einleitbares Abwasser nicht einhält,
c. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche
Abwasseranlagen einleitet,
d. entgegen § 7 Abs. 2 Abwasser von Grundstücken, die nicht an ein öffentliches Klärwerk
angeschlossen sind, in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, ohne dass das Abwasser zuvor
ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist,
e. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung
Abwasser einleitet,
f. entgegen § 7 Abs. 3 oder ohne eine nach dieser Satzung erforderlichen Zustimmung oder
Genehmigung des AZV Abwasser einleitet,
g. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von dem AZV
herstellen lässt,
h. entgegen § 13 Abs. 1 Buchstabe a ohne schriftliche Genehmigung des AZV private
Grundstücksentwässerungsanlagen herstellt, an öffentliche Abwasseranlagen anschließt oder
ändert,
i. entgegen § 13 Abs. 1 Buchstabe b ohne schriftliche Genehmigung des AZVes öffentliche
Abwasseranlagen benutzt oder die Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen ändert,
j. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15
Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,
k. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen
Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem AZV herstellt,
l. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie
Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, keine
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit
dazugehörenden Schlammfängen) einbaut, betreibt, unterhält oder erneuert,
m. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht
rechtzeitig vornimmt,
n. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private
Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,
o. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in
Betrieb nimmt,
p. entgegen § 21 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 21 Abs. 1 Buchstaben a) bis d), Absatz 3 Buchstaben a) bis c) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26
ln-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft, gleichzeitig treten damit zum 01.01.2021
- die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die öffentliche Abwasserbeseitigung
einschließlich der Entsorgung der Inhalte von Grundstückskläranlagen (AEB)
(gültig ab 01.01.2019) und
- die Satzung zur Änderung der Satzung über die netzgebundene öffentliche
Abwasserbeseitigung - Entwässerungssatzung - des Abwasserzweckverbandes Döbeln -
Jahnatal (vom 19.12.2003)
außer Kraft.
Döbeln, den 23.11.2020
Schilling Siegel
Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.