Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

37/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 22.04.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

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Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) / Neufassung § 54

Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. 2019 S. 762 sowie 2020 S. 29) ist am 13.12.2019 in Kraft getreten.

Speziell die im Folgenden beschriebene Neuregelung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“ ist dabei besonders zu beachten.

Bislang gelten Verkehrswege, welche mit Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von § 53 (1) SächsStrG (Übergangsvorschrift).

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Öffentlichkeit einer Straße bzw. einer erfolgten Überleitung als öffentliche Straße nach § 53 (1) und (5) SächsStrG, die im Bestandsverzeichnis jedoch noch nicht eingetragen ist, sind die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag (16.02.1993) zu ermitteln und zu beurteilen. Dies gestaltet sich besonders für Eigentümer von Straßengrundstücken zunehmend schwieriger und somit rechtsunsicher, da die Ermittlung damaliger Verhältnisse nur noch anhand entsprechend vorhandener Beweismittel wie z. B. archiviertes Aktenmaterial, Zeugenaussagen und Fotografien erarbeitet werden kann.

Die Neufassung des § 54 SächsStrG erfüllt daher den Charakter einer Rechtsbereinigung. Durch die Einführung der sog. „negativen Publizität“ zum 01.01.2023 verlieren alle Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStr.G, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.

Personen mit berechtigtem Interesse an der Eintragung von Straßen in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 (das sind vor allem Anlieger) müssen dies der Stadtverwaltung (Bauamt) gegenüber bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen. Danach sind entsprechende Antragstellungen auf Bestandskorrekturen verwirkt. Das heißt, ab 01.01.2023 kann die Öffentlichkeit einer Straße dann ausschließlich nur per „normalem“ Verfahren der (erstmaligen bzw. erneuten) Widmung gemäß § 6 SächsStrG hergestellt werden. Das bedeutet, dass Widmungen in Fällen des sog. rückständigen Grunderwerbs nur mit schriftlicher, bedingungsloser Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstückes möglich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG).

Döbeln, den 22.04.2020

Sven Liebhauser
Oberbürgermeister

pdfBekanntmachung Novellierung Straßengesetz

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