Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

53/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 30.05.2024

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes  Döbeln - Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2024

Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 und 60 des SächsKomZG i.V.m. § 74 der SächsGemO in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des AZV hat der Zweckverband in seiner Sitzung am 27.11.2023 mit der Beschluss-Nr. 03/02/2023 die folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 beschlossen, welche vom Landratsamt Mittelsachsen am 17.05.2024 bestätigt und genehmigt wurde:

 §1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er enthält

a)  im Erfolgsplan  in €
  die Erträgen  7.382.347
  die Aufwendungen  7.123.192
  der Jahresgewinn 259.155
  der Jahresverlust  0
     
  Entnahmen aus der Rücklage 
b)  im Liquiditätsplan   
  Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit  2.032.703
  Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit  -4.076.061
  Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit  1.328.596
  Finanzmittelbestand am Ende der Periode  1.919.074


§2 

Gesamtbetrag der Kredite    2.072.935
  davon für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen  2.072.935


§3

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen   
  Gesamt  0


§4

Umlagen von Mitgliedsgemeinden    782.160
  Umlage (STEA) gemäß §13 der Verbandssatzung beträgt 782.160


§5

Höchstbetrag der Kassenkredite     
  Höchstbetrag der Kassenkredite für das Wirtschaftsjahr 2021 750.000


§6

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr 2024.

Die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan 2024 liegt gemäß § 14 der Verbandssatzung am Sitz des Abwasserzweckverbandes entsprechend § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 01.07. – 12.07.2024 während der regulären Dienstzeiten öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (SächsGemO) zustande gekommen sein, gilt diese ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ausgefertigt: Döbeln, den 28.05.2024

Schilling, Verbandsvorsitzender

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2024

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