Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
54/2026e Ortsübliche Bekanntgabe / veröffentlicht am 29.05.2026
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Ortsübliche Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung
über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung des Vorhabens „Ersatzneubau RRB 4945811 der bewirtschafteten Rastanlage Hansens Holz (km 10,4)“ an der Bundesautobahn A14 im Bereich der PWC-Anlage Hansens Holz in den Gemarkungen Gertitzsch und Choren
Die Bundesrepublik Deutschland -Bundesfernstraßenverwaltung-, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, beabsichtigt, in der Stadt Döbeln zur Verbesserung der Straßenentwässerungsverhältnisse und zur Erhöhung des Gewässer- und Naturschutzes das o.a. Bauvorhaben durchzuführen.
Um die Planung vorbereiten zu können, ist es notwendig, in der Zeit vom
16.06.2026 bis 31.12.2027
Vorarbeiten auf folgenden Flurstücken der Stadt Döbeln durchzuführen.
Stadt Döbeln
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
|
Choren |
/ |
43, 44, 45, 46, 47, 118, 119, 124/6, 125, 126/1, 127, 128, 129, 132, 133, 134, 135, 145, 146, 147, 148, 149/3, 149/4, 149/5, 149/6, 149/7, 149/8, 149/9, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 201, 239, 249/3, 256/2, 258, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272 |
| Gertitzsch |
122, 123, 124/1, 124/2, 124/3, 124/4, 125/1, 125/2, 126/1, 126/2, 126/3, 126/4, 126/5, 126/6, 127 |
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Faunistische Untersuchungen sowie Biotoptypenkartierungen
Zur Vorbereitung der Planungen und als Grundlage landschaftsplanerischer Fachbeiträge sind faunistische Kartierungen (Tag- und Nachtbegehungen) sowie Biotoptypenkartierungen erforderlich. Sofern es notwendig wird, müssen die Grundstücke von Fachgutachtern (1 bis 2 Personen) im Rahmen örtlicher Erhebungen betreten werden. Unter Wahrung des allgemeinen Schutzes wild lebender Tiere und Pflanzen erfolgt dabei die Aufnahme des Arteninventars anhand visueller und/oder akustischer Kontrollen.
Auf den Grundstücken entstehen keine Schäden, es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt.
Die Zufahrt erfolgt über das öffentliche Straßennetz bzw. soweit wie möglich über Feld-/Waldwege und Arbeitsschneisen.
Eine Beeinträchtigung des Verkehrs im öffentlichen Straßennetz ist lediglich in einem geringen Umfang zu erwarten. Außerhalb der Verkehrsflächen sind die Vorarbeiten mit geringfügiger Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Grundstücke verbunden.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer/innen und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16 a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt (§ 16a Abs. 3 FStrG). Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Die von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigten erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Vorarbeiten bis zum 15.06.2026. Mitgeteilt werden, können Bedenken gegen die Vorarbeiten, ggf. auch bezüglich des geplanten Zeitraumes. Wir bitten auch um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist, wenn die jeweiligen Eigentümer/innen oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten einverstanden sind. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Im Auftrag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost
Magdeburger Str. 51
06112 Halle / Saale



