Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

60/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 08.06.2026

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Polizeiverordnung der Stadt Döbeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Heimatfestes 2026 vom 14.06.2026 bis 21.06.2026

Aufgrund der §§ 32, 35 und 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Döbeln folgende Polizeiverordnung:

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich 

Diese Polizeiverordnung gilt vom 14.06.2026 10.00 Uhr bis 21.06.2026 24.00 Uhr.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich 

(1) Die Polizeiverordnung gilt im Bereich der Stadt Döbeln für die öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen im gesamten Veranstaltungsgelände einschließlich der Zugangsbereiche. Die Polizeiverordnung gilt insbesondere auf folgenden Straßen und Plätzen:

Am 14.06.2026 10:00 Uhr bis 14.06.2026 22:00 Uhr
- Klosterwiesen

Am 18.06.2026 07:00 Uhr bis 18.06.2026 22:00 Uhr
- Bürgergarten mit anliegender Friedrichstraße und PP Waldheimer Straße

Ab 15.06.2026 08:00 Uhr
- Parkplatz Muldeninsel Ritterstraße / Rosa-Luxemburg-Straße           

Ab 19.06.2026 folgende Straßen und Plätze:
- Ritterstraße
- Bereich Obermarkt mit Stadthausstraße, Bäckerstraße, Sattelstraße, Große Kirchgasse
- Bereich Niedermarkt mit Breite Straße
- Lutherplatz

(2) Darüber hinaus gilt diese Polizeiverordnung am 21.06.2026 von 11.00 Uhr bis 17.00  Uhr anlässlich des Festumzuges im Bereich:           

- Steigerhausplatz, Reichensteinstraße, Am Burgstadel, Eichbergstraße (Aufstellflächen)
- Burgstraße
- Bahnhofstraße
- Rosa-Luxemburg-Straße
- Ritterstraße
- Kleine Kirchgasse
- Zwingerstraße
- Johannisstraße
- Franz-Mehring-Straße
- Dr.-Christian-Beßler-Straße

(3) Der Geltungsbereich einschließlich dessen Erweiterung am 21.06.2026 ist aus den beigefügten Lageplänen ersichtlich. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Polizeiverordnung (Anlage 1 bis 4). 

 

 § 3 Verhalten von Personen, Sicherheitsvorschriften

(1) Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Polizeiverordnung hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) Bauliche Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Einrichtungen im Veranstaltungsgelände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und nicht beschädigt, zerstört, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet werden.

(3) Alle Zu- und Ausgänge vom und zum räumlichen Geltungsbereich sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

(4) Im Veranstaltungsgelände sind Hunde an die Leine zu nehmen. Zudem müssen Hunde einen Maulkorb im Veranstaltungsgelände tragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(5) Luftballone jeder Art und Form und ähnliche, zur Gasbefüllung vorgesehene Gegenstände dürfen nur mit einem nicht brennbaren Gas befüllt werden.

(6) Den Anordnungen der Polizeibehörde, der durch die Stadtverwaltung Döbeln beauftragten Personen und des beauftragten Sicherheitsdienstes sowie der Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist Folge zu leisten.

 

§ 4 Allgemeine Verbote 

(1) Im Veranstaltungsgelände ist untersagt,

  1. Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Messer, Handschuhe mit harten Füllungen, Reizgassprühgeräte, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Plakatträger, Fahnen) und pyrotechnische Gegenstände. Die Bestimmungen des Waffengesetzes bleiben unberührt;
  2. Lieder mit rassistischem, diskriminierendem oder beleidigendem Inhalt zu singen oder abzuspielen;
  3. sich unter Einfluss von Alkohol, Einwirkung berauschender Mittel oder mit unangemessener Bekleidung aufzuhalten, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;
  4. Bereiche zu betreten, die erkennbar nicht für Besucher zugelassen sind;
  5. mit Gegenständen zu werfen;
  6. ohne Genehmigung Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen bzw. abzuschießen;
  7. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielflächen und deren Umfriedung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bühnen, Technikplätze, Werbetower, Bäume, Masten und Dächer zu betreten oder zu be- bzw. übersteigen;
  8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.

(2) Darüber hinaus ist es im Geltungsbereich verboten:

  1. Drucksachen oder sonstige Sachen aller Art außerhalb der von der Stadt Döbeln zugewiesenen Standplätze/Standflächen zu verteilen oder zu verbreiten;
  2. Sammlungen aller Art, gleichgültig für welchen Zweck, durchzuführen;
  3. außerhalb der zugewiesenen Standplätze/ Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis Waren aller Art zu verkaufen, Speisen und Getränke zu verabreichen, Leistungen anzubieten, Bestellungen anzunehmen, Vergnügungen zu veranstalten. Dies gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.

(3) In der Nacht vom 19. zum 20. Juni 2026 und in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 2026 sind jeweils ab 02.00 Uhr sämtliche lärmintensiven Aktivitäten einzustellen, so dass die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere musikalische Darbietungen jedweder Art. Am 21. Juni 2026 sind sämtliche Festaktivitäten bis 22.00 Uhr zu beenden.

 

§ 5 Befahren des Veranstaltungsgeländes

(1) Das Befahren des Veranstaltungsgeländes ist mit Fahrzeugen aller Art zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs untersagt. Dies gilt auch für Fahrräder, e-Bikes, das Fahren mit Rollern bzw. e-Rollern, Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen zur Fortbewegung geeigneten Sport- oder Spielgeräten.

(2) Generell zugelassen sind:

  1. Einsatzfahrzeuge der Polizei sowie des Rettungsdienstes und der Feuerwehr, die in das Veranstaltungsgelände einfahren müssen,
  2. Rollstühle und vergleichbare, nicht gehfähigen Personen zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge,
  3. der Lieferverkehr innerhalb der ausgewiesenen Lieferzeiten (06:00 Uhr bis 11:00 Uhr).

(3) Im räumlichen Geltungsbereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

 

§ 6 Festumzug 

(1) Nur angemeldete Teilnehmer dürfen an dem Umzug teilnehmen. Nachmeldungen sind ausgeschlossen.

(2) Änderungen gegenüber der schriftlichen Anmeldung bezüglich der Teilnehmer- und Fahrzeugzahlen sind unverzüglich der AG Festumzug, Stadtwerke Döbeln, Rosa-Luxemburg-Straße 9, 04720 Döbeln zu melden.

(3) Den Anordnungen der Verantwortlichen und der vor Ort eingesetzten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.

(4) Für die Fahrer von Fahrzeugen aller Art, die am Festumzug teilnehmen, besteht striktes Alkoholverbot. Gleiches gilt für Teilnehmer, welche mit Sicherheits- oder Ordneraufgaben beauftrag wurden und für Führer etwaiger Fuhrgespanne.

(5) Das Besteigen und Verlassen der Fahrzeuge und Fuhrgespanne ist nur bei Verkehrsruhe gestattet.

(6) Musikalische Darbietungen, Textlesungen, szenische Darstellungen müssen einen unmittelbaren Bezug zum Thema der Veranstaltung erkennen lassen. Gleiches gilt für den Inhalt sonstiger Kundgebungsmittel wie etwa Fahnen und / oder Transparente.

(7) Lautsprechertechnik darf nur für Ansprachen und Darbietungen die im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden. Die Lautstärke ist dabei so zu wählen, dass die Moderation des Umzuges verständlich bleibt.

(8) Bei erkennbaren Verstößen der Teilnehmer gegen diese Polizeiverordnung erfolgt der sofortige Ausschluss vom Festumzug.

 

 § 7 Zulassung von Ausnahmen

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind mit Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zulässig:

  1. Einfahrt von teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler für den Zeitraum des Auftritts einschließlich einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit,
  2. Das Befahren durch Fahrzeuge des Veranstalters, Havarie- und Logistikfahrzeuge entsprechend der Festlegungen der erteilten Genehmigung.
  3. Das Befahren mit Rollern oder e-Rollern durch eingesetztes Sicherheitspersonal.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entsteht und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

§ 8 Anwendung anderer Vorschriften

Andere Rechtsvorschriften bleiben von dieser Polizeiverordnung unberührt.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich im Veranstaltungsgelände und in den an das Veranstaltungsgelände angrenzenden Bereichen so verhält, dass andere Personen geschädigt, gefährdet, belästigt oder behindert werden,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 bauliche Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Einrichtungen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, beschädigt, zerstört, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich führt, benutzt, zur Verwendung bereithält oder verteilt,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Lieder mit rassistischem, diskriminierendem oder beleidigendem Inhalt singt oder abspielt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 sich unter Einfluss von Alkohol oder berauschender Mittel im Veranstaltungsgelände aufhält, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden,
  6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Bereiche betritt, die nicht für Besucher zugelassen sind,
  7. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 mit Gegenständen wirft,
  8. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Feuer entfacht oder Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitführt, abbrennt oder abschießt,
  9. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielflächen und deren Umfriedung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bühnen, Technikplätze, Werbetower, Bäume, Masten und Dächer betritt oder be- bzw. übersteigt,
  10. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 die Notdurft außerhalb der Toiletten verrichtet,
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Drucksachen oder sonstige Sachen aller Art verteilt oder verbreitet,
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Sammlungen durchführt,
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Waren aller Art verkauft, Speisen oder Getränke verabreicht, Leistungen anbietet, Bestellungen annimmt oder Vergnügungen veranstaltet,
  14. entgegen § 4 Abs. 3 lärmintensive Aktivitäten vornimmt und die Nachtruhe der Anwohner stört,
  15. entgegen § 5 Abs. 1 das Veranstaltungsgelände mit einem Fahrzeug befährt,
  16. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Anmeldung am Umzug teilnimmt,
  17. entgegen § 6 Abs. 2 Änderungen nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
  18. entgegen § 6 Abs. 3 den Anordnungen der Verantwortlichen und der vor Ort eingesetzten Personen nicht Folge leistet,
  19. entgegen § 6 Abs. 4 unter Einfluss von Alkohol steht,
  20. entgegen § 6 Abs. 5 Fahrzeuge oder Fuhrgespanne während der Fahrt besteigt oder verlässt,
  21. entgegen § 6 Abs. 6 mit der entsprechenden Handlung keinen Bezug zum Thema der Veranstaltung erkennen lässt,
  22. entgegen § 6 Abs. 7 Lautsprecher für andere als genannte Darbietungen verwendet,
  23. entgegen § 6 Abs. 7 die Lautstärke nicht entsprechend anpasst.

 

(2)  Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Liebhauser
Oberbürgermeister

Döbeln, den 04.06.2026

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO, hier zur Polizeiverordnung der Stadt Döbeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Heimatfestes 2026 vom 14.06.2026 bis 21.06.2026 :

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

      a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
          oder
     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
          begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Polizeiverordnung der Stadt Döbeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Heimatfestes 2026 vom 14.06.2026 bis 21.06.2026

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