Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
86/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 04.10.2022
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Geschäftsordnung
für Stadtrat und Ausschüsse der Großen Kreisstadt Döbeln
Aufgrund von § 38 Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils aktuellen Fassung hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln am 29.09.2022 folgende Geschäftsordnung beschlossen: Die grammatikalisch männliche Ausdrucksform bezeichnet geschlechtsneutral alle Geschlechter. In der jeweiligen persönlichen Anrede und Dienstbezeichnung wird das Geschlecht im Einzelfall auf sprachlich bewährte Weise berücksichtigt.
I. Geschäftsführung des Stadtrates
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden. Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen sind Organteile des Stadtrates.
(2) Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Stadträten bestehen. Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie etwaige Änderungen dem Oberbürgermeister schriftlich mit. Jeder Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stadtrates mit; sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
(4) Die Stadt gewährt den Fraktionen aus ihrem Haushalt finanzielle Zuwendungen für die personelle und materielle Mindestausstattung ihrer Geschäftsführung. Näheres dazu, insbesondere zur Höhe der Aufwendungen, regelt der Stadtrat über Beschluss. Die Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Mittelverwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
1. Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates
§ 1
Einberufung der Sitzung
(1) Der Stadtrat beschließt über Ort und Zeit der regelmäßigen Sitzungen des Stadtrates; diese sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Oberbürgermeister. Die Ladungsfrist beträgt sieben volle Tage, den Tag der Absendung sowie den Sitzungstag nicht mitgerechnet.
Mit der Einberufung sind den Mitgliedern des Stadtrates die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Oberbürgermeister entscheidet über die Form und die Übermittlung der Einladung. Alternativ kann die Ladung rechtsverbindlich elektronisch (z. B. per E-Mail) erfolgen, wenn sich das Stadtratsmitglied dazu und zur Nutzung des elektronischen Ratsinformationssystems schriftlich bereit erklärt. Mit der Ladung erfolgt der Hinweis, dass die Sitzungsunterlagen im passwortgeschützten Bereich des elektronischen Ratsinformationssystems eingestellt sind, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen.
(2) Der Stadtrat ist außerdem einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3)Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Abs. 1 gilt entsprechend.
(4)In Eilfällen kann der Stadtrat formlos und unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist, jedoch unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
§ 2
Aufstellung der Tagesordnung
(1)Der Oberbürgermeister stellt die Tagesordnung in eigener Verantwortung auf. Soweit der Stadtrat die Beratung von Verhandlungsgegenständen beschlossen hat, hat der Oberbürgermeister diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Soweit der Ältestenrat die Beratung von Verhandlungsgegenständen gewünscht hat, soll der Oberbürgermeister diese in die Tagesordnung aufnehmen.
(2)Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadträte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen.
Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat denselben Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(3) Der Oberbürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungsgegenstände fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(4) Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, darf der Oberbürgermeister nicht in die Tagesordnung aufnehmen.
(5) Der Oberbürgermeister ist berechtigt, bis zum Eintritt in die Sitzung Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen, sofern es sich nicht um Verhandlungsgegenstände nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung handelt.
(6) Der Oberbürgermeister kann die Tagesordnung ohne Einhaltung der erforderlichen Ladungsfrist erweitern, sofern die Voraussetzungen eines Eilfalles gegeben sind.
§ 3
Ortsübliche Bekanntgabe
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind vom Oberbürgermeister spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu gegeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Stadtrates in Eilfällen.
(2) Der Oberbürgermeister veröffentlicht in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadtverwaltung Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen im Ratsinformationssystem, sobald diese den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen.
§ 4
Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Im Falle einer Verhinderung ist dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch für den Fall, dass ein Mitglied des Stadtrates eine Sitzung vorzeitig verlassen will.
2. Durchführung der Sitzungen des Stadtrates
a) Allgemeines
§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Stadtrates zu beteiligen.
(2)In nichtöffentlicher Sitzung wird verhandelt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigtes Interesse Einzelner eine nichtöffentliche Beratung des Verhandlungsgegenstandes erfordert; dies können sein:
a) einzelne Personalangelegenheiten
b) Fälle, in denen Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden könnten
c) bestimmte Grundstücksangelegenheiten
d) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten
e) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses.
(3) Über Anträge aus der Mitte des Stadtrates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der vom Oberbürgermeister aufgestellten Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Stadtrat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Oberbürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen.
(4)Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich von Medienvertretern, von Bediensteten der Stadtverwaltung Döbeln oder von der Stadtverwaltung beauftragten Personen zulässig. Sie bedürfen der Einwilligung des Stadtrates, die auch stillschweigend erteilt werden kann. Bei Medienvertretern ist eine vorherige Akkreditierung im Büro des Oberbürgermeisters notwendig.
§ 6
Vorsitz im Stadtrat
(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind mehrere Stellvertreter bestellt, so sind sie in der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO festgelegten Reihenfolge zur Stellvertretung berufen. Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Oberbürgermeisters auch sämtliche Stellvertreter verhindert, hat der Stadtrat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Stadtrates die Aufgaben des Stellvertreters des Oberbürgermeisters wahr.
(2) Der Oberbürgermeister eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Stadtrates. Er kann die Verhandlungsleitung vorübergehend an einen Stadtrat abgeben.
(3) Der Oberbürgermeister übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus.
§ 7
Beschlussfähigkeit des Stadtrates
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Oberbürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest, Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn Mängel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend gemacht werden, dies lässt der Oberbürgermeister in der Niederschrift vermerken.
Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Ist der Stadtrat wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Oberbürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Stadträte. Sind auch der Oberbürgermeister und sein Stellvertreter befangen, kann der Stadtrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die anstehende Entscheidung zum Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellen. Macht der Stadtrat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss der Oberbürgermeister die Sitzung schließen und die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten. Diese kann alsdann einen Beauftragten bestellen, der den Vorsitz im Stadtrat für die anstehende Entscheidung übernimmt (§ 117 SächsGemO).
(2)Ist der Stadtrat nicht beschlussfähig, so hat der Oberbürgermeister die Sitzung zu schließen. Er muss innerhalb von 3 Tagen eine zweite Sitzung des Stadtrates mit gleicher Tagesordnung einberufen, in der dieser beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als 3 Mitglieder des Stadtrates stimmberechtigt sind.
§ 8
Befangenheit von Mitgliedern des Stadtrates
(1) Muss ein Mitglied des Stadtrates annehmen, nach § 20 SächsGemO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wegen Befangenheit ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Oberbürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung darf es als Zuhörer in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes anwesend bleiben.
(2)Ob ein Ausschließungsgrund in der Person eines Mitgliedes des Stadtrates vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Stadtrat, und zwar in Abwesenheit des Betroffenen.
(3)Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Stadtrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 9
Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates
(1) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. An der Entscheidung der Angelegenheiten dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.
(2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Stadtrat betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit nicht die Anhörung bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. An der Beratung und Entscheidung dürfen die Geladenen nicht teilnehmen.
(3) Der Stadtrat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern im Sinne von § 10 SächsGemO sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde).
Die Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Zu den Fragen nimmt der Oberbürgermeister oder ein von ihm Beauftragter Stellung. Eine Beratung findet nicht statt.
Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Melden sich mehrere Fragesteller gleichzeitig, so bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt höchstens eine Zusatzfrage zu stellen.
(4) Der Oberbürgermeister kann den Vortrag in den Sitzungen des Stadtrates einem Bediensteten der Stadt übertragen; auf Verlangen des Stadtrates muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.
§ 10
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)Der Stadtrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen:
a) die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände zu ändern
b) Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden
c) die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn es sich nach Auffassung des Stadtrates um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO handelt.
d) die Beratung eines in nichtöffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes ist in die öffentliche Sitzung zu verweisen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO vorliegen.
(2) Die Tagesordnung kann durch den Oberbürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO sind. Die Entscheidung, ob ein Eilfall vorliegt, trifft der Oberbürgermeister. Die Erweiterung ist in der Niederschrift aufzunehmen.
(3) Verhandlungsgegenstände, die nach Auffassung des Stadtrates nicht in seine Zuständigkeit fallen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO), muss der Stadtrat durch Beschluss von der Tagesordnung absetzen. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 11
Redeordnung
(1)Der Oberbürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadträte oder einer Fraktion auf die Tagesordnung gesetzt wird, so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen.
Im Übrigen erhält, soweit eine Berichterstattung vorgesehen ist, zunächst der Berichterstatter das Wort.
(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Erheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder des Stadtrates gleichzeitig, so bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält das Wort, wer Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.
(4) Der Oberbürgermeister hat jederzeit das Recht, sich an der Beratung zu beteiligen. Er kann ebenso dem Vortragenden, zugezogenen sachkundigen Einwohnern, Gemeindebediensteten oder Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert oder verkürzt werden. Ein Mitglied des Stadtrates darf höchstens zweimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 12
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Stadtrates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache, nachdem jede Fraktion mindestens einmal auf Meldung zu Wort gekommen ist
b) auf Schluss der Rednerliste, nachdem jede Fraktion mindestens einen Redner platzieren konnte
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Oberbürgermeister
d) auf Vertagung
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Stadtrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Stadtrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmungen.
§ 13
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Stadtrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Verhandlungsgegenstandes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Oberbürgermeister die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Gibt der Stadtrat dem Antrag statt, so ist die Aussprache sofort bzw. nach Erschöpfung der Rednerliste zu schließen.
§ 14
Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. Dies gilt auch für Zusatz- und Änderungsanträge.
(2) Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Deckungsvorschlag verbunden werden.
§ 15
Beschlussfassung / Abstimmung
(1)Nach Schluss der Aussprache stellt der Oberbürgermeister die zu dem Verhandlungsgegenstand gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Der Stadtrat stimmt in der Regel offen ab. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Stadtrat geheime Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken. Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung den Vorrang.
(5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom Oberbürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
(7) Über Gegenstände einfacher Art kann der Stadtrat im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschließen. Der damit verbundene Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht.
§ 16
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung, Stimmzettel, auf denen "ja" oder "nein" vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl ansteht.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur eine Person zur Wahl an, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
§ 17
Fragerecht der Mitglieder des Stadtrates
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates kann an den Oberbürgermeister schriftliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Stadtrates dem Oberbürgermeister zuzuleiten, wenn sie in dieser beantwortet werden sollen.
Die Beantwortung hat schriftlich innerhalb eines Monats zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2) Jedes Mitglied des Stadtrates ist darüber hinaus berechtigt, vor Erledigung des nichtöffentlichen Teiles der Tagesordnung mündlich Anfragen zu Angelegenheiten der Stadt an den Oberbürgermeister zu richten. Die Anfragen können in der Sache erläutert werden. Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Stadtrates beziehen. Sie müssen kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Stadtrates oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die Beantwortung von Anfragen hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen.
(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1) Innerhalb einer vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung anberaumten Fragestunde (§ 44 Abs. 3 SächsGemO) ist jeder Einwohner berechtigt, mündliche Anfragen an den Oberbürgermeister zu richten. Die Anfragen können in der Sache erläutert werden. Die Redezeit beträgt nach § 11 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung im Regelfall höchstens 5 Minuten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.
(2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine Zusatzfrage zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Regelfall mündlich durch den Oberbürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung innerhalb eines Monats verwiesen werden.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19
Ordnungsgewalt und Hausrecht des Oberbürgermeisters
(1) In den Sitzungen des Stadtrates übt der Oberbürgermeister die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich als Zuhörer ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Oberbürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während der Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Oberbürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 20
Ordnungsruf und Wortentziehung
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Oberbürgermeister zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Stadtrat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Oberbürgermeister zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Oberbürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
§ 21
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
(1) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Stadtrates vom Oberbürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Mit dem Ausschluss aus der Sitzung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.
(2) Bei wiederholten Vorfällen nach Abs. 1 kann der Stadtrat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen, ausschließen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Personen, die gemäß § 9 dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen des Stadtrates teilnehmen.
§ 22
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 21 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Stadtrat in der nächsten Sitzung, jedoch ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Stadtrates ist dem Betroffenen bekanntzugeben.
3. Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 23
Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Stadtrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:
a) den Namen des Vorsitzenden,
b) die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,
c) die Gegenstände der Verhandlung,
d) die Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung,
e) die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und
f) den Wortlaut der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift soll eine komprimierte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Stadtrates können verlangen, dass ihre Erklärung in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Stadtrates, die an der Sitzung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die beiden Stadträte werden von diesem, der Schriftführer wird vom Oberbürgermeister bestellt.
(4) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Stadtrat schriftlich zur Kenntnis zu geben. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Stadtrat.
(5) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist allen Einwohnern der Stadt gestattet; darüber hinaus kann die Stadt die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen.
Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen weder den Mitgliedern des Stadtrates noch sonstigen Personen ausgehändigt werden.
§ 24
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Stadt informiert über ihre Internetseite im zugänglichen Ratsinformationssystem oder in anderer geeigneter Form über Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen. Zu veröffentlichen sind diese, sobald sie den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen.
Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann von der Veröffentlichung abgesehen werden. Soweit von einer Veröffentlichung von Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.
Über den wesentlichen Inhalt der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in ortsüblicher Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Oberbürgermeisters, der auch darüber entscheidet, in welcher Weise die Unterrichtung zu geschehen hat.
(2) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht.
II. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 25
Beschließende Ausschüsse
(1) Auf das Verfahren der beschließenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates (§§ 1 bis 24) sinngemäß anzuwenden.
(2) Sitzungen, die der Vorberatung von Angelegenheiten nach § 41 Abs. 4 SächsGemO dienen, sind in der Regel nichtöffentlich.
§ 26
Beratende Ausschüsse
(1) Auf das Verfahren der beratenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates (§§ 1 bis 24) sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.
(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich; die in § 3 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe entfällt.
(3) Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, so entfällt die Vorberatung.
(4) §§ 17, 18 und 24 dieser Geschäftsordnung finden keine Anwendung.
III. Geschäftsführung des Ältestenrates
§ 27
Geschäftsführung
(1) Der Ältestenrat soll vom Oberbürgermeister rechtzeitig vor einer Sitzung des Stadtrates einberufen werden. Die Einberufung kann frist- und formlos geschehen. Über die Sitzungen des Ältestenrates ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, den ehrenamtlichen Stellvertretern des Oberbürgermeisters und den Fraktionsvorsitzenden. Sowohl der Oberbürgermeister als auch die Fraktionsvorsitzenden können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
(3) Aufgabe des Ältestenrates ist es, den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen zu beraten. Die Entscheidung über die Aufstellung der Tagesordnung sowie die Verhandlungsführung in der Sitzung des Stadtrates (§§ 2 und 6 dieser Geschäftsordnung) obliegt dem Oberbürgermeister.
IV. Geschäftsführung von Beiräten
§ 28
Geschäftsführung
(1) Auf das Verfahren der vom Stadtrat gebildeten Beiräte finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung der beratenden Ausschüsse (§ 26) sinngemäß Anwendung.
(2) Aufgabe der Beiräte ist es, den Stadtrat und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Beratungsergebnisse sind entsprechend den festgelegten gesetzlichen Zuständigkeiten entweder dem Stadtrat oder dem Oberbürgermeister zur Kenntnis zuzuleiten.
(3) Entscheidungsrechte stehen den Beiräten nicht zu.
V. Geschäftsführung der Ortschaftsräte
§ 29
Geschäftsführung
(1) Auf das Verfahren des Ortschaftsrates finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung der beschließenden Ausschüsse (§ 25) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Oberbürgermeisters der Ortsvorsteher tritt.
(2) Nimmt der Oberbürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Stadträte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Jedem Mitglied des Stadtrates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.
Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung, beschlossen im Stadtrat am 07.11.2019, in der Ausfertigung vom 08.11.2019 außer Kraft.
ausgefertigt: Döbeln 30.09.2022 |
|
Liebhauser |
Siegel |
Geschäftsordnung für Stadtrat und Ausschüsse der Großen Kreisstadt Döbeln