Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

x117/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 12.11.2024

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten und öffentlichen Plätzen der Großen Kreisstadt Döbeln (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) und § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 07. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Großen Kreisstadt Döbeln.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen entsprechend § 2 Abs. 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG. Zum Zubehör der öffentlichen Straßen gehören u.a. alle Verkehrszeichen.

 

§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht 

(1) Die Benutzung der in § 1 benannten Straßen ist gem. § 7 Abs. 1 FStrG und § 14 Abs. 1 SächsStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist gem. § 18 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 1 FStrG eine Sondernutzung.

(2) Die Sondernutzung bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Großen Kreisstadt Döbeln. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Sondernutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang zulässig. Dies gilt auch für die Erweiterung oder Änderung einer erteilten Erlaubnis. Die Erteilung von anderen Genehmigungen und Erlaubnissen wird von dieser Satzung nicht berührt. Erfolgt die Sondernutzung durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise, so ist jede Benutzung für sich erlaubnispflichtig.

(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG).

 

§ 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen 

(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere

  1. das Aufstellen von Stühlen, Bänken und Tischen vor Gaststätten und Geschäften sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör vor Häusern und vor Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren, Speisen oder Getränken sowie zum Anbieten von Dienstleistungen;
  1. in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern;
  1. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen Gegenständen;
  1. die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten);
  1. das Verteilen von Werbeschriften, Informationsmaterial und Flyern von Tischen oder Ständen aus sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungsmittel zu Informations- und Werbezwecken verteilen und umhertragen;
  1. das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs und der Werbung;
  1. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen;
  1. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern, wenn diese mehr als 0,5 m in den Gehwegraum hineinragen;
  1. das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Hausmüll oder Wertstoffen (ausgenommen Reststoffbehälter zur regelmäßigen Leerung);
  1. die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche;
  1. das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel;
  1. die Werbung für politische Parteien, religiöse Zwecke, Organisationen, Wählervereinigungen sowie für Veranstaltungen und gewerbliche Zwecke soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird;
  1. das Anbringen von Wahl- und Werbeplakaten, Werbeschildern, Werbepfeilen und Spruchbändern am Zubehör von Straßen insbesondere an Einrichtungen der Straßenbeleuchtungsanlagen;
  1. das Abstellen von zugelassenen und haftpflichtversicherten, aber nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmenden und defekten Fahrzeugen.

(2) Teile baulicher Anlagen (wie Balkone, Vordächer, Markisen u.ä.) dürfen nicht in den Verkehrsraum der Fahrbahn hineinragen oder diesen beeinträchtigen. Sie dürfen auch nicht so weit in die Straßennebenflächen oder den Gehweg hineinragen, dass ein Ausweichen des Fußgängerverkehrs auf die Fahrbahn zu befürchten ist. Teile baulicher Anlagen müssen sich mindestens 2,50m über der Gehwegoberfläche bzw. über anderen Straßennebenflächen befinden und einen seitlichen Abstand von mindestens 0,75m zur Fahrbahn haben.

(3) Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundes- , Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten gemäß § 22 Abs. 1 SächsStrG und § 8a Abs. 1 FStrG als Sondernutzung.

 

§ 4 Erlaubnisantrag 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss in der Regel mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung schriftlich oder elektronisch bei dem Ordnungsamt der Stadt Döbeln gestellt werden.
Bei umfangreichen Maßnahmen und insbesondere für den Fall, dass Dritte (z.B. der Straßenbaulastträger) beteiligt werden müssen, ist die beabsichtigte Sondernutzung mindestens vier Wochen vorher zu beantragen. Die Stadtverwaltung kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder der Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

(3) Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung sind zeitgleich bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Döbeln zu stellen.

 

§ 5 Erlaubniserteilung

(1) Die Erteilung einer Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Döbeln. Sie wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann erfolgen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert oder die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

(3) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.

(4) Bei einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Fall des Widerrufes keine Ersatzansprüche gegen die Große Kreisstadt Döbeln. Dies gilt auch bei Rücknahme oder Widerruf der Sondernutzungserlaubnis wegen Sperrung, Änderung oder Einziehung des öffentlichen Verkehrsraumes.

 

§ 6 Erlaubnisversagen 

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer rechtlich geschützter Interessen, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
  1. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;
  1. die Straße oder ihre Ausstattung durch die der Sondernutzung und / oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
  1. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener gewerblicher Nutzungen zu befürchten ist.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührenschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzungen ist oder den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monates nach Antragstellung vorweist.

(4) Die Erlaubnis kann auch versagt werden, wenn der Straßenbaulastträger der Sondernutzung nicht zustimmt.

(5) Auf Straßenflurstücken der Bundes- und Staatsstraßen ist die Errichtung von Werbeanlagen grundsätzlich untersagt. Für die Errichtung von Werbeanlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten gelten die Anbauverbote und -beschränkungen des § 9 FStrG bzw. § 24 SächsStrG.

 

§ 7 Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(2) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten.
Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten. Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Stadt ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.

(4) Genehmigte Plakatierungen unterliegen der ständigen Kontrollpflicht des Erlaubnisnehmers. Bei festgestellten Mängeln muss der Erlaubnisnehmer unverzüglich den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen.

(5) Wer über eine Genehmigung nach § 10 dieser Satzung verfügt, ist nach Ablauf der Genehmigung innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen zur Beseitigung der Plakat- oder Bannerwerbung verpflichtet. Plakate und Banner, die nicht entsprechend dieser Vorgabe entfernt wurden, werden nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt. Die Kosten bemessen sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 

 

§ 8 Haftung und Sicherheit

(1) Die Stadt kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht zu erhalten. Die Stadt kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Stadt zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Stadt freizustellen.

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Stadt gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

(4) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt.

(5) Die Stadt haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder - einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

§ 9 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen

  1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste, Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,5 m in einen Gehweg oder 0,75 m in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen;
  1. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen;
  1. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden und eine Restgehwegbreite von 1,3 m nicht unterschritten wird;
  1. das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung;
  1. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen;
  1. Verkaufsautomaten, Auslagen (optisch präsentierte Ware), Warenständer, Klappwerbeaufsteller, Pflanzkübel und Pflanzschalen, wenn diese höchstens 0,5 m in den Gehwegraum hineinragen und eine Restgehwegbreite von mindestens 1,3 m nicht unterschritten wird;
  1. das Auftreten von Straßenmusikanten und Straßenkünstlern ohne elektroakustische Verstärker und ohne einen länger zeitlichen Verbleib (max.  30  Minuten) an einem Standplatz in Fußgängerzonen und auf Gehwegen.

(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.

 

§ 10 Plakatierung, Bannerwerbung

(1) Pro Veranstaltung darf an einer Straßenbeleuchtungseinrichtung oder anderem Zubehör gem. § 1 dieser Satzung nur ein Plakat (auch als Sandwichplakat) angebracht werden. Der Begriff Veranstaltung wird folgendermaßen definiert: Aktionen, die auf dem Werbeplakat aufgeführt sind.

(2) Die Plakatierung und Bannerwerbung darf für einen Zeitraum von vier Wochen vor und bis zum zweiten Arbeitstag nach der auf dem Plakat beworbenen Veranstaltung erfolgen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

(3) Plakate dürfen nicht die Größe des A1 Formates übersteigen, ausgenommen sind Großaufsteller und Bannerwerbung. An Straßenbeleuchtungseinrichtungen sind sie in einer Höhe ab mindestens 2m anzubringen.

(4) Das Aufstellen und Anbringen von Werbeträgern ist nicht gestattet:

  1. an oder neben den Masten von Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen;
  1. an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrsinseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern;
  1. an Buswartehäuschen, Hydranten, Schaltkästen und anderen der Versorgung dienenden Einrichtungen;
  1. an den besonders lackierten Straßenlaternen der Innenstadt (Anlage 2 der Satzung);
  1. an Stellen, an denen die Werbeträger die Verkehrsübersicht oder Verkehrssicherheit gefährden und in einer Entfernung von weniger als 20 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen;
  1. an Bäumen, deren Schutzeinrichtungen und Pflanzhilfen aller Art;
  1. außerhalb geschlossener Ortschaften.

(5) Bannerwerbung an Bauzäunen ist nur an den dafür vorgesehenen Standorten gestattet (Anlage 3 der Satzung). Je Standort wird dem Antragsteller eine Bannerwerbung (i.d.R. Bauzaundreieck) genehmigt.

 

§ 11 Wahlsichtwerbung

(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Döbeln und ist während der Wahlkampfzeit zulässig. Die Wahlkampfzeit beginnt frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag und endet mit diesem.

(2) Sondernutzungen in Form der Wahlsichtwerbung können nur von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Unmittelbar vor den der Neutralitätspflicht unterliegenden Gebäuden ist Wahlsichtwerbung untersagt (z.B. Rathaus, Gericht, Schule).

(4) Bei Plakatierungen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen stehen, darf pro Partei, Wählergruppe und Einzelbewerber während der Wahlzeit nur ein Plakat (auch als Sandwichplakat) an einer Straßenbeleuchtungseinrichtung oder anderem Zubehör gem. § 1 dieser Satzung angebracht werden. Die Bestimmungen nach § 10 Abs. 3 und 4 dieser Satzung gelten entsprechend.

(5) Für Wahlwerbung in Form von Großplakattafeln und Banner sind die in  Anlage 3 der Satzung genannten Standorte gestattet. § 10 Abs. 5 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(6) Jegliche Wahlwerbung im Umkreis von 50 Metern von einem Wahllokal ist spätestens ein Tag vor der jeweiligen Wahl zu entfernen. Wahlwerbung, die nicht entsprechend dieser Vorgabe entfernt wurde, wird ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt. Die Kosten bemessen sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und werden mittels Kostenbescheid erhoben.

(7) Die Frist zur Beseitigung der Wahlwerbung beträgt eine Woche nach Ende der Wahlkampfzeit. Wahlplakate und Banner, die nicht innerhalb der genannten Frist entfernt wurden, werden nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt. Die Kosten bemessen sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 

 

§ 12 Informationsstände

(1) Informationsstände sind auf dem Obermarkt und dem Niedermarkt nach entsprechender Beantragung gestattet. Die Verteilung der Standplätze wird von Amts wegen nach rechtzeitiger Beantragung vorgenommen.

(2) Bei Informationsständen ist die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und ähnlichen nicht gestattet.

(3) Der Informationsstand ist so aufzubauen, dass andere Bürger, insbesondere Verkehrsteilnehmer, weder gefährdet noch behindert oder beeinträchtigt werden.

(4) Das Umhertragen und Verteilen von Werbeschriften, Informationsmaterial und Flyern sowie die Werbung durch Personen ist gesondert zu beantragen.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 SächsStrG oder in §  23  FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, unter anderem:

  1. entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;
  1. einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt;
  1. eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, erhält oder ändert;
  1. Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert;
  1. Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt;
  1. die Erlaubnis zur Sondernutzung Dritten überträgt;
  1. nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellt

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 500,00 Euro, in bestimmten Fällen sogar mit bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 14 Beseitigung von Sondernutzung durch Ersatzvornahme

(1) Ohne Genehmigung angebrachte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte Werbeträger nach § 10 Abs. 4 dieser Satzung sowie nicht innerhalb der unter § 11 Abs. 5 dieser Satzung benannten Frist entfernte Werbeträger und die ungenehmigte Sondernutzung nach § 3 Nr. 13, 14 und 15 dieser Satzung werden im Wege der Ersatzvornahme durch die Große Kreisstadt Döbeln beseitigt.

(2) Die Kosten für die Ersatzvornahme bemessen sich am tatsächlichen Aufwand der Beseitigung und werden mittels Kostenbescheid gegenüber dem Verursacher geltend gemacht.

 

§ 15 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Die Mindestgebühr pro Sondernutzung beträgt 10,00 Euro. Ergeben sich bei der Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr nach Satz 1 sind, so wird die Mindestgebühr festgesetzt.

(3) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, gemeinnützigen oder politischen Zwecken dienen und auf aktuelle Ereignisse und Vorhaben hinweisen. Gemeinnützige Vereine der Großen Kreisstadt Döbeln erhalten Gebührenfreiheit für Kultur- und Sportveranstaltungen oder Volksfeste, wenn kein Eintritt erhoben wird.

(4) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

(5) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der zur Zeit der Sondernutzung gültigen Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Döbeln.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenden Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

§ 16 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. der Antragsteller;
  1. der Erlaubnisnehmer;
  1. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

(2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldner haftet jeder als Gesamtschuldner.

 

§ 17 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebühren-schuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.

(2) Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet.

(3) Die Gebühren werden auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

(4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit wie möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.

 

§ 18 Gebührenerstattung

(1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren erstattet. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden oder wurde die genehmigte Fläche nicht voll in Anspruch genommen, so kann auf Antrag des Gebührenschuldners der auf die nicht in Anspruch genommene Zeit oder Fläche entfallende Anteil der Gebühren erstattet werden. Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsgebühren, welche mit der Sondernutzungserlaubnis festgesetzt werden.

(3) Die Stadt ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes einzubehalten.

(4) Beträge bis 10,00 Euro werden nicht erstattet.

 

§ 20 Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;

b) für Sondernutzungen für einen bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis. Für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres;

c) für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der Satzung;

d) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt von der Beendigung der Sondernutzung.

(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Sie werden in den Fällen des § 20 Abs. 1 Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, Buchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode. Bei Sondernutzungen auf Widerruf werden sie jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig.

(4) Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

 

§ 21 Übergangsregelung

(1) Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen, für welche die Stadt vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung.

(2) Die Gebühren des als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnisses gelten ab 01.01.2025.

 

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Döbeln vom 13.12.2002, in Kraft getreten am 31.01.2003, außer Kraft.

Weiterhin tritt die Satzung zur Erstreckung der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Döbeln auf das Gebiet der Ortschaft Ebersbach vom 07.09.2011, in Kraft getreten ab 01.01.2012, die Satzung zur Erstreckung auf das Gebiet der Ortschaft Ziegra vom 23.09.2013, in Kraft getreten ab 03.10.2013 und die Satzung zur Erstreckung auf das Gebiet der Ortschaft Mochau vom 25.10.2016, in Kraft getreten ab 01.01.2017, außer Kraft.

ausgefertigt: Döbeln, 11.11.2024

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln                          Siegel

 

Bekanntmachung der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten und öffentlichen Plätzen der Großen Kreisstadt Döbeln (Sondernutzungssatzung)

 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
    oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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