Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
70/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 17.07.2024
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 01.09.2024
Große Kreisstadt Döbeln
Landkreis Mittelsachsen
Wahlkreis 20 Mittelsachsen 4
1. Am 01. September 2024 findet die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag statt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Döbeln wird in der Zeit vom 12. bis 16. August 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
Mittwoch: | 9.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 9.00 - 12.00 Uhr |
in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Bürgerbüro, Zimmer 008 im Erdgeschoss, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei über den Innenhof des Rathauses (Eingang Stadthausstraße) möglich.
Innerhalb der o. g. Einsichtsfrist kann der Wahlberechtigte einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen und diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Will ein Wahlberechtigter die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen, muss er Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist über einen Computer möglich.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der o. g. Zeit der Einsichtnahme, spätestens am 16.08.2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Bürgerbüro, Zimmer 008 im Erdgeschoss, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 20 Mittelsachsen 4 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Zum Wahlkreis 20 Mittelsachsen 4 gehören die Gebiete der Stadt Döbeln, Stadt Geringswalde, Stadt Hartha, Stadt Leisnig, Stadt Roßwein, Stadt Waldheim, Gemeinde Großweitzschen, Gemeinde Kriebstein, Gemeinde Jahnatal, Gemeinde Rossau und Gemeinde Striegistal.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis spätestens 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2024) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf dieser unter a) genannten Fristen entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Döbeln gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis 30.08.2024, 16.00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich, schriftlich und per E-Mail (
Falls ein Wahlberechtigter nachweislich plötzlich erkrankt, kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr gestellt werden. Dies gilt, wenn der Bürger den Wahlraum nicht aufsuchen kann oder dies nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (31.08.2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Wahlscheinerteilung noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Zusammen mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und der Bevollmächtigte sich ausweisen kann. Die bevollmächtigte Person muss der Stadtverwaltung vor Empfang der Unterlagen schriftlich versichern, dass sie nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das
16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Hinweise zum Datenschutz
1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 der Landeswahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes, §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung des Bevollmächtigten, dass er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 der Landeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Döbeln. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Stadtverwaltung Döbeln, Herr Thomas Mettcher, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, E-Mail:
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter (Landratsamt Mittelsachsen, Büro des Kreiswahlleiters, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg).
5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten
(§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 der Landeswahlordnung.
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische(r) Datenschutz und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, E-Mail:
Döbeln, den 17.07.2024 |
Große Kreisstadt Döbeln Liebhauser Oberbürgermeister |