Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
|
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Döbeln
I. Wahltermine
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln bestimmte in seiner Sitzung am 06.11.2025 (Beschluss-Nr. VSR/101/2025) den Wahltag für die Wahl des hauptamtlichen Oberbürgermeisters der Stadt Döbeln auf
Sonntag, den 10. Mai 2026.
Als Termin für einen etwaigen 2. Wahlgang nach § 39 Abs. 2 KomWG wurde vom Stadtrat als Termin
Sonntag, der 31. Mai 2026
festgelegt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Jeder Einreicher kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die elektronische Form ist gem. § 6a Abs. 4 KomWG ausgeschlossen.
Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl können ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung, dem 20.01.2026, bis spätestens Donnerstag, dem 05.03.2026, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Döbeln eingereicht werden.
Die für die Oberbürgermeisterwahl am 10.05.2026 zugelassenen Wahlvorschläge gelten auch für den etwaigen 2. Wahlgang am 31.05.2026, wenn sie nicht bis zum 15.05.2026 (5. Tag nach der Wahl), 18.00 Uhr, durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zurückgenommen werden. Änderungen an zugelassenen Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang sind nur unter Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6d Abs. 2 KomWG ebenfalls bis zum oben genannten Termin möglich. Neue Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können nicht mehr eingereicht werden.
Als Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Döbeln wurde durch den Stadtrat Frau Natalie Möckel gewählt. Sie ist über folgende Anschrift zu erreichen:
Stadt Döbeln
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Obermarkt 1, Rathaus – Zimmer 104, 04720 Döbeln
Telefon: 03431/579-109
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag für das Amt des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Döbeln von 100 Personen unterstützt werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages wahlberechtigt und die selbst keine Bewerber des Wahlvorschlages sind.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
bedarf keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 KomWG). Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Abs. 2 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber, den amtierenden Amtsverweser nach § 54 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, einen der bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden (bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in einer nach § 8 Abs. 1 Nr. SächsGemO neugebildeten Gemeinde) enthält.
Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschrift, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Unterstützungsunterschriften können nach der Einreichung eines Wahlvorschlages bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (05.03.2026, 18.00 Uhr) geleistet werden.
Unterstützungsunterschriften sind durch die Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung Döbeln im Rathaus, Obermarkt 1, 1. Obergeschoss – Zimmer 102, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Auf Verlangen hat sich der Wahlberechtigte auszuweisen. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterstützen. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 26.02.2026 (7. Tag vor der Einreichungsfrist) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
V. Informationen zum Datenschutz
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Döbeln, den 19.01.2026
Sven Liebhauser
Oberbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Döbeln