Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 12.12.2019, Beschluss-Nr.: 38/4/2019 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet
(1) Die Stadt führt den Namen "Döbeln" und ist Große Kreisstadt im Sinne des § 3 Abs. 2 der SächsGemO.
(2) Die ehemalige Gemeinde Technitz bildet innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft.
Die Ortschaft besteht aus den Ortsteilen Technitz, Miera und Nöthschütz.
(3) Die ehemalige Gemeinde Ebersbach bildet innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft. Die Ortschaft besteht aus
den Ortsteilen Ebersbach, Mannsdorf, Neudorf und Neugreußnig.
(4) Teile der ehemaligen Gemeinde Ziegra-Knobelsdorf bilden innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft. Die
Ortschaft besteht aus den Ortsteilen Ziegra (mit Ausnahme der Flurstücke 2988-260 bis 2988-268, 2988-269/1
bis 2988-269/3) Limmritz, Wöllsdorf, Pischwitz, Schweta, Töpeln, Stockhausen und Forchheim.
(5) Die ehemalige Gemeinde Mochau bildet innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft. Die Ortschaft besteht aus den
Ortsteilen Beicha, Choren, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz,
Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen,
Schweimnitz, Simselwitz und Theeschütz.
(6) Das Gebiet der Großen Kreisstadt Döbeln ist insgesamt 91,6 km² groß.
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Große Kreisstadt Döbeln führt ein Wappen, eine Flagge und Dienstsiegel.
(2) Das Stadtwappen zeigt auf goldenem (gelben) Untergrund eine schwarze Zinnenmauer mit weißen Fugen, in der
sich drei geschlossene goldene Spitzbogentore befinden; auf der Mauer drei schwarze Türme mit weißen Fugen
- davon zwei runde und ein viereckiger mit spitzen roten Dächern; zwischen den Türmen sind auf der Zinnenmauer
zwei rote Fähnchen auf schwarzen Fahnenstangen schräg aufgesteckt.
(3) Die Farben der Stadt sind schwarz und gelb.
(4) Die Dienstsiegel führen das Stadtwappen, den Namen der Stadt und die Amtsbezeichnung.
(5) Die Flagge zeigt die Farben und das Wappen der Stadt.
(6) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie
zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung
der wappenführenden Gemeinde.
§ 3 Wesen und Organe der Stadt
(1) Die Große Kreisstadt Döbeln ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Organe der Großen Kreisstadt Döbeln sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister.
§ 4 Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten
der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte
Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung der Beschlüsse und sorgt beim Auftreten
von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.
(3) Die Entscheidung über die in § 28 Abs. 2 SächsGemO genannten Angelegenheiten kann der Stadtrat
nicht übertragen.
§ 5 Zusammensetzung des Stadtrates
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Nach § 29 Abs. 2 SächsGemO beträgt die Zahl der Stadträte 26.
§ 6 Beschließende Ausschüsse
(1) Es wird ein beschließender Ausschuss gebildet - der Hauptausschuss.
(2) Der Hauptausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 weiteren Mitgliedern des
Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner
Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Hauptausschusses nicht zustande,
ist § 42 Abs. 2 SächsGemO anzuwenden.
(3) Dem Hauptausschuss werden die im § 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet er an Stelle des Stadtrates in öffentlicher Sitzung, sofern nicht
das öffentliche Wohl oder das Interesse Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Innerhalb seines
Geschäftskreises ist der Hauptausschuss zuständig für:
(4) Soweit sich die Zuständigkeit des Hauptausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung
einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich
die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 7 Beziehungen zwischen dem Stadtrat und dem Hauptausschuss
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, kann der Hauptausschuss
die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung
unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der Hauptausschuss.
(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse des Hauptausschusses, solange sie noch
nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann dem Hauptausschusse allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem Hauptausschuss zur Vorberatung
zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie
dem Hauptausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
§ 8 Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Hauptausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
(2) Innerhalb der genannten Aufgabengebiete entscheidet der Hauptausschuss über:
(3) Der Hauptausschuss entscheidet über Petitionen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen.
§ 9 Beratende Ausschüsse
(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
a) Stadtentwicklungs- und Gewerbeausschuss,
b) Ausschuss für Jugend, Soziales, Schulen und
c) Ausschuss für Kultur, Sport, Tourismus, Städtepartnerschaften.
(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.
(3) Im Stadtentwicklungs- und Gewerbeausschuss führt der Oberbürgermeister den Vorsitz. In den anderen
Ausschüssen wählen die Stadträte, die Mitglied dieser Ausschüsse sind, den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(4) Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte sechs Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich für die
in Abs. 1 genannten Ausschüsse. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren
nach § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.
(5) Nach Abstimmung mit dem Oberbürgermeister können Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Beratungen
der Ausschüsse mit hinzugezogen werden.
§ 10 Mitwirkung sachkundiger Einwohner
(1) Der Stadtrat und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung
einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
(2) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und
beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(3) Mitglieder des Stadtrates und Bedienstete der Stadt können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden.
§ 11 Ältestenrat
(1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt
die Geschäftsordnung.
(2) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen
des Stadtrates und seiner Ausschüsse.
§ 12 Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
(1) Es kann ein Beirat gebildet werden, der den Oberbürgermeister in geheim zu haltenden Angelegenheiten
(§ 53 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO) berät.
(2) Der Beirat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 3 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom
Stadtrat aus seiner Mitte bestellt.
(3) Dem Beirat können nur Mitglieder des Stadtrates angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates
Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind. Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich.
§ 13 Sonstige Beiräte
(1) Der Stadtrat bestimmt die Aufgaben, die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung der Beiräte.
Die Beiräte sind beratend tätig und unterstützen den Stadtrat und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung von
deren Aufgaben. Die Beiräte werden durch den Stadtrat widerruflich für den Zeitraum der Wahlperiode des
Stadtrates gebildet.
(2) Als Beirat gemäß § 47 SächsGemO, gem. Beschluss vom 23.05.2019 wird gebildet: Seniorenbeirat.
Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern des Stadtrates und 4 sachkundigen Einwohnern, welche vom Stadtrat
zu wählen sind. Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 14 Rechtsstellung des Oberbürgermeisters
(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die
Große Kreisstadt Döbeln.
(2) Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre. Im Falle der
Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
§ 15 Aufgaben des Oberbürgermeisters
(1) Der Oberbürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang
der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verwaltung. Er erledigt in eigener
Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom
Stadtrat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht
bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
(3) Der Oberbürgermeister ist Mitglied im Stiftungsrat Mittelsächsisches Theater.
§ 16 Bestellung weiterer Vertreter des Oberbürgermeisters
(1) Für den Fall der Verhinderung des Oberbürgermeisters bestellt der Stadtrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter.
Die Stellvertretung beschränkt sich auf den Vorsitz in Stadtrat und Hauptausschuss, die Vorbereitung der
Sitzungen von Stadtrat und Hauptausschuss und auf die Repräsentation der Stadt.
(2) Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.
(3) Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Oberbürgermeisters im Übrigen bestellt der Oberbürgermeister im
Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung
der Reihenfolge nimmt der Oberbürgermeister vor.
§ 17 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Stadtrat bestellt eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.
Die Beauftragte ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau
und Mann im Zuständigkeitsbereich der Stadt hin.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den
Sitzungen des Stadtrates und der für den Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme
teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht der Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu.
Die Stadtverwaltung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung der Aufgaben.
§ 18 Bestellung von weiteren Beauftragten
(1) Der Stadtrat kann für weitere Aufgabenbereiche Beauftragte bestellen.
(2) Die Beauftragten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie können an Sitzungen des Stadtrates und
der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 19 Ortschaftsverfassung in Technitz
(1) Für die Ortschaft Technitz, bestehend aus den Ortsteilen Technitz, Miera und Nöthschütz, wird die
Ortschaftsverfassung eingeführt.
(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften für
die Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat
den Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder
in jedem Fall auf 6.
(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.
(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.
(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von
unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und
der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke.
Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften, in denen
die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.
§ 20 Ortschaftsverfassung in Ebersbach
(1) Für die Ortschaft Ebersbach, bestehend aus den Ortsteilen Ebersbach, Mannsdorf, Neudorf und Neugreußnig,
wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.
(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften für die
Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat den
Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder
in jedem Fall auf 8.
(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.
(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.
(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder
von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der
Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Er hat ein
Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften,
in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.
§ 21 Ortschaftsverfassung in Ziegra
(1) Für die Ortschaft Ziegra, bestehend aus den Ortsteilen Ziegra, Limmritz, Wöllsdorf, Pischwitz, Schweta, Töpeln,
Stockhausen und Forchheim wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.
(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften für
die Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat den
Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder in jedem Fall
auf 8.
(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.
(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.
(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder
von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und
der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke.
Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften,
in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.
§ 22 Ortschaftsverfassung in Mochau
(1) Für die Ortschaft Mochau, bestehend aus den Ortsteilen Beicha, Choren, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch,
Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau,
Nelkanitz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz und Theeschütz, wird die
Ortschaftsverfassung eingeführt.
(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften
für die Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 8 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat
den Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder
in jedem Fall auf 9.
(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.
(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.
(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von
unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und
der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen
Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften, in denen
die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung, beschlossen am 05.11.2015, ausgefertigt am 09.11.2015, zuletzt
geändert am 17.03.2016, außer Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 13.12.2019
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach
ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.