Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
07/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 21.01.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die
Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 aufgrund von § 4 in Verbindung mit
§ 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des § 63 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
neu eingefügt wird:
§7 Entschädigungszahlung ehrenamtlicher Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Döbeln
(1) Alle Angehörigen der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr Döbeln erhalten für die Teilnahme an den
Alarmeinsätzen der Feuerwehr eine Ehrenamtspauschale von 10,00 EUR je teilgenommenen Einsatz.
Als Nachweis für die Teilnahme gelten die Einsatzberichte.
(2) Alle Angehörigen der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr Döbeln erhalten für die Teilnahme an
den Diensten eine Ehrenamtspauschale von 8,00 EUR. Bedingung für die Zahlung ist, dass die Kameradin /
der Kamerad mindestens über die Hälfte der Dienstzeit anwesend ist. Als Nachweis gilt die Dienstteilnahmeliste.
(3) Die Zahlung der Ehrenamtspauschale erfolgt zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Haushaltsjahres.
(4) Der Anspruch auf die Zahlung der Ehrenamtspauschale entfällt, wenn andere Ansprüche nach
§ 62 (Lohnfortzahlung, Verdienstausfall) des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz bestehen.
Artikel 2
Der bisherige § 7 – Ansprüche wird neu § 8.
Der bisherige § 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten wird neu § 9
Artikel 3
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 13.12.2019
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur 1. Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachung 1. Änderungssatzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit