Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 aufgrund von § 4 in Verbindung mit
§ 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des § 63 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
neu eingefügt wird:
§7 Entschädigungszahlung ehrenamtlicher Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Döbeln
(1) Alle Angehörigen der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr Döbeln erhalten für die Teilnahme an den
Alarmeinsätzen der Feuerwehr eine Ehrenamtspauschale von 10,00 EUR je teilgenommenen Einsatz.
Als Nachweis für die Teilnahme gelten die Einsatzberichte.
(2) Alle Angehörigen der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr Döbeln erhalten für die Teilnahme an
den Diensten eine Ehrenamtspauschale von 8,00 EUR. Bedingung für die Zahlung ist, dass die Kameradin /
der Kamerad mindestens über die Hälfte der Dienstzeit anwesend ist. Als Nachweis gilt die Dienstteilnahmeliste.
(3) Die Zahlung der Ehrenamtspauschale erfolgt zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Haushaltsjahres.
(4) Der Anspruch auf die Zahlung der Ehrenamtspauschale entfällt, wenn andere Ansprüche nach
§ 62 (Lohnfortzahlung, Verdienstausfall) des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz bestehen.
Der bisherige § 7 – Ansprüche wird neu § 8.
Der bisherige § 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten wird neu § 9
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 13.12.2019
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachung 1. Änderungssatzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit