Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

105/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 08.10.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

      A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht

          Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht 
          vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in
          Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.

      B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
           Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern
           Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

           Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG
           widersprechen.

      C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im
           Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

           Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG
           widersprechen.

      D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder
           Ehejubiläen an
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

          Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG
          widersprechen.

      E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

          Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG
          widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie schriftlich bei der

Stadt Döbeln – Bürgerbüro
Obermarkt 1, 04720 Döbeln

einreichen.

Döbeln, den 08.10.2020
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln

pdfEintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

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