Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

106/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 06.12.2022

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

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Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
- Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung 
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal - 

Der Abwasserzweckverband Döbeln – Jahnatal hat in seiner 3. öffentlichen Verbandsversammlung 2022, am 28.11.2022, die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung mit Beschluss Nr. 02/03/2022 gefasst, die hiermit bekannt gemacht wird:

Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung 
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal

Aufgrund

  • der §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
  • des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)
  • der §§ 48 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 28.11.2022 folgende Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung beschlossen:

I. Änderungen:

(1) § 4 Höhe der Schmutzwassergebühren

wird wie folgt geändert:

 § 4 Höhe der Schmutzwassergebühren

(1) Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

1.1 Mengengebühr für Vollleinleitung - Teilleistung Schmutzwasserentsorgung für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt wird (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)                                                                                            

2,24 €/m³

1.2 Mengengebühr für Teileinleitung - Teilleistung Schmutzwasserentsorgung für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

                                                                                                                                                                                          1,45 €/m³

1.3 Grundgebühr pro Grundeinheit (GdE)                                                  

                                                                                                                                                                            9,98 €/GdE/Monat

(2) Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

            2.1 Gewerbliche Kunden/Jahresabgabe ≤ 600 m³/Jahr

2.1.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab (TW-Netz), zzgl.
            der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)                                                                                  

2,24 €/m³

2.1.2 Grundgebühr nach Grundeinheitsgleichwert/en (GdEGW),
wobei 1 GdEGW ≤ 100 m³/Jahr Abgabe entspricht                 

9,98 €/GdEGW/Monat

2.2 Gewerbliche Kunden/Jahresabgabe > 600 m³/Jahr

2.2.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl.
            der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten
            Wassermenge)

2,24 €/m³

2.2.2 Grundgebühr pro Anschluss

69,91 €/Monat

(3) Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

3.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl.
der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten
Wassermenge)

2,24 €/m³

3.2 Grundgebühr bei Gleichstellung von Gewerbeeinheit (GE) und
Grundeinheit (GdE)

3.2.1 sofern die Jahresabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der
            gesamten Abgabestelle nicht größer als 100 m³/Jahr ist pro
            Anschluss und Einheit

9,98 €/Monat

3.2.2 sofern die Jahresabgabe pro Einheit als Durchschnitt der gesamten Abgabestelle größer als 100 m³/Jahr ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe dem gewerblichen Abnehmer anzulasten ist, es sei denn, dieser weist eine geringere Abgabe (gemessen nach der Frischwassermenge) durch einen separaten Wasserzähler nach.

  

(2) § 7 Höhe der Niederschlagswassergebühren

 

wird wie folgt geändert:

 

§ 7
Höhe der Niederschlagswassergebühren

(1) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach den dicht versiegelten Flächen des Grundstückes berechnet und beträgt 0,45 €/m² und Jahr.

(2) Für Grundstücke mit einer dicht versiegelten Grundstücksfläche ab 1.000 m² wird ein Entgelt für die gesamten versiegelten Flächen in Höhe von 0,39 €/m² und Jahr erhoben.

(3) Für Grundstücke mit einer dicht versiegelten Grundstücksfläche ab 5.000 m² wird eine Gebühr für die gesamten versiegelten Flächen in Höhe von 0,37 €/m² und Jahr erhoben.

(4) Für Grundstücke mit einer dicht versiegelten Grundstücksfläche ab 10.000 m² wird eine Gebühr für die gesamten versiegelten Flächen in Höhe von 0,35 €/m² und Jahr erhoben. 

(3) § 9 Höhe der Gebühren für die dezentrale Entwässerung

Die nachfolgenden Absätze und die dort lfd. Nummern

            Absatz 1 Nr. 1.1, Nr. 1.2 und Nr. 1.3
            Absatz 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 2.3
            Absatz 3 Nr. 3.1, Nr. 3.2 und Nr. 3.3
            Absatz 4 Nr. 4.1, Nr. 4.2 und Nr. 4.3 sowie
            Absatz 5

werden ersetzt wie folgt:

Die Absätze und die dort lfd. Nummern

            Absatz 1 Nr. 1.4.1 und Nr. 1.4.2
            Absatz 2 Nr. 2.4.1 und Nr. 2.4.2
            Absatz 3 Nr. 3.4.1 und Nr. 3.4.2
            Absatz 4 Nr. 4.4.1 und Nr. 4.4.2 sowie
            Absatz 5 Nr. 5.4.1 und Nr. 5.4.2

bleiben in ihrer alten Fassung laut 1. Änderungssatzung bestehen.

§ 9
Höhe der Gebühren für die dezentrale Entwässerung

  

Die Gebühr für den Transport und die Reinigung von Inhalten aus privaten Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen) mit und ohne öffentliche Sammelnetz (Kanal-benutzung, sowie abflusslosen Gruben in öffentlichen Kläranlagen) bemisst sich wie folgt:

(1) Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung

1.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

1.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
             (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

1.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum
             vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

1.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

1.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
             (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

1.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

1.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

1.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
             (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

1.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung!)

35,39 €/Person/Jahr

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

1.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge!)

35,39 €/PEW/Jahr

1.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist!

(2) Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) ohne Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung

2.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

2.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

2.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum
            vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

2.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

2.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

2.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

2.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

2.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

2.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung!)

35,39 €/Person/Jahr

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

2.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge!)

35,39 €/PEW/Jahr

2.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist.

(3) Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung

3.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

3.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

3.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum
             vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

3.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

3.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

3.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

3.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

3.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

3.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

3.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

3.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist.

(4) Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) ohne Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung

4.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

4.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

4.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum
             vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

4.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

4.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

4.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

4.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

4.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge
            (öffentliche Kläranlage)

15,61 €/m³

4.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

4.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

35,39 €/PEW/Jahr

4.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist.

(5) Grundstückskläranlagen, (satzungsgemäß gleichgestellte Gruben zum Sammeln von Abwasser) - Abflusslose Gruben

5.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz), zzgl.
            der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

1,98 €/m³

5.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum
            vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

35,39 €/Person/Jahr

5.3 Bei einleitenden Gewerberäumen (Gewerbeeinheiten) finden
            die Abs. 4.2. bzw. 4.3. analoge Anwendung.

 

II. Inkrafttreten: 

(1) Diese Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung des AZV Döbeln-Jahnatal tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Döbeln, den 28.11.2022

Schilling
Verbandsvorsitzender


Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfZweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal

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