Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
110/2021e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 04.10.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
Aufgrund
- der §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
- des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722)
- der §§ 48 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 13.09.2021 wegen der im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgten Vergabe von Entsorgungsleistungen (Fäkalschlammaufnahme, -transport und -einleitung) - Vergabe-Nr. EU 1/21 - folgende Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung beschlossen:
I. Änderungen:
(1) In § 1 Absatz 1, Satz 2 wird das Wort “Entgelte” durch das Wort “Gebühren” ersetzt.
(2) § 9 Höhe der Gebühren für die dezentrale Entwässerung wird wie folgt geändert:
In den nachfolgenden Absätzen und den dort lfd. Nummern
Absatz 1 Nr. 1.1, Nr. 1.2 und Nr. 1.3
Absatz 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 2.3
Absatz 3 Nr. 3.1, Nr. 3.2 und Nr. 3.3
Absatz 4 Nr. 4.1, Nr. 4.2 und Nr. 4.3 sowie
Absatz 5
entfällt jeweils der Satz:
Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen!
und wird stattdessen durch folgende Regelungen ersetzt:
Absatz 1
(Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung) wird ergänzt durch:
1.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln) |
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1.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben:
Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm oder Fäkalien
Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte
Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m) Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten) |
41,65 € / angefangene 0,5 h
41,65 € / h |
Absatz 2
(Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) ohneAbwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung) wird ergänzt durch:
2.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln) |
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2.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben: Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m) Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten) |
41,65 € / angefangene 0,5 h 1,31 € / m
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Absatz 3
(Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung) wird ergänzt durch:
3.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln) |
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3.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben: Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm oder Fäkalien Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte
Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m) Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten) |
41,65 € / angefangene 0,5 h
1,31 € / m
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Absatz 4
(Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) ohne Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung)
4.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln) |
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4.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben: Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm oder Fäkalien Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m) Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten) |
41,65 € / angefangene 0,5 h 1,31 € / m
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Absatz 5
(Grundstückskläranlagen, (satzungsgemäß gleichgestellte Gruben zum Sammeln von Abwasser) - Abflusslose Gruben) wird ergänzt durch:
5.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien und Fäkalwasser zur Kläranlage Döbeln) |
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5.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben: Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m) Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten) |
41,65 € / angefangene 0,5 h 1,31 € / m
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II. Inkrafttreten
(1) Diese Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung des AZV Döbeln-Jahnatal tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Döbeln, den 13.09.2021
Schilling
Verbandsvorsitzender
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal