Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
129/2020e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
- Erste Änderungssatzung zur Fäkalschlammssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal -
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 den Wechsel vom Privatrecht hin zum öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht beschlossen.
Dies erfolgte in Anlehnung an eine Gesetzesänderung zum Umsatzsteuergesetz, nach welcher zukünftig auf Abwasserentgelte auf privatrechtlicher Basis Umsatzsteuer anfällt.
Mit dem Wechsel in das Gebührenrecht kann so eine Erhöhung der Entgelte bzw. Gebühren für die Abwasserentsorgung der Kunden im Verbandsgebiet vermieden werden, weil dadurch auch zukünftig keine Umsatzsteuer anfällt.
In diesem Zusammenhang sind jedoch Neuerstellungen bzw. Änderungen von Satzungen notwendig, im nachfolgenden sind die neue Abwassersatzung, Gebührensatzung, Verwaltungskostensatzung sowie die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung, zur Fäkalschlammsatzung sowie zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung aufgeführt.
Diese Satzungsänderungen waren aus rechtlichen Gründen erforderlich, haben aber nur einen reinen formalen Hintergrund, die Höhe der Entgelte/ Gebühren ändern sich nicht und werden weiter auf der seit dem 01.01.2019 bestehenden Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation erhoben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Erste Änderungssatzung zur Fäkalschlammssatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
Aufgrund
● §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom
15. April 2019 (SächsGVBI. S. 270) und
● § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBI. S. 425)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 23.11.2020 folgende 1. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung beschlossen:
I. Änderungen:
1.1 § 1 Abs. 1 "Allgemeines" wird ersatzlos gestrichen:
2. In Ausführung des § 1 Absatz 3 der Entwässerungssatzung bilden die Anlagen der öffentlichen
Fäkalschlammentsorgung und die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage im Sinne des § 1
Absatz 1 der Entwässerungssatzung jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung.
(siehe § 2 Abs. 4)
1.2 § 1 Abs. 2 „Allgemeines“ wird wie folgt neu gefasst:
2. Abscheider, die nach § 16 Abs. 1 Abwassersatzung vor der Einleitung der Abwässer in die
öffentliche Abwasserentsorgungsanlage oder in Grundstückskläranlagen zur Abhaltung von
Feststoffen, Benzin, Benzol, Öl, Fett, Stärke oder diesen gleichzusetzenden Stoffen
einzubauen sind, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften nachweislich
zu entsorgen. Abscheidergut darf an keiner Stelle den Grundstückskläranlagen bzw. dem
Fäkalschlamm zugeführt werden.
2.1 § 3 Abs. 2 „Anschluss- und Benutzungsrecht“ wird wie folgt neu gefasst:
2. Nach der betriebsfertigen Herstellung der Fäkalschlammannahme- und -behandlungsanlagen
in der jeweiligen öffentlichen Kläranlage hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung oder in weiteren dazu erlassenen Vorschriften das Recht,
von dem AZV die auf seinem Grundstück vorhandenen Grundstückskläranlagen entleeren und
den dabei anfallenden Fäkalschlamm abfahren zu lassen (Benutzungsrecht). Art und Weise
des Anschlusses und der Benutzung werden durch die Abwassersatzung näher bestimmt.
2.2 § 3 Abs. 3 „Anschluss- und Benutzungsrecht“ wird ersatzlos gestrichen:
3. Hierzu erlässt der AZV Allgemeine Entsorgungsbedingungen für die öffentliche
Abwasserbeseitigung, die eingreifen, soweit in dieser Satzung keine Regelungen und keine
abweichenden schriftlichen Vereinbarungen im Einzelfall getroffen sind.
3. § 4 Abs. 1 „Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts“ wird wie folgt neu gefasst:
1. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, auf denen
das dort anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage im Sinne
des § 1 Absatz 1 der Abwassersatzung eingeleitet werden kann. Welche Grundstücke durch
die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erschlossen werden, bestimmt der AZV.
II. Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Döbeln, den 23.11.2020
Abwasserzweckverband Döbeln Jahnatal Siegel
Schilling
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
1. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung AZV Döbeln-Jahnatal