Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
130/2020e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
- Zweite Änderungssatzung zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal -
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 den Wechsel vom Privatrecht hin zum öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht beschlossen.
Dies erfolgte in Anlehnung an eine Gesetzesänderung zum Umsatzsteuergesetz, nach welcher zukünftig auf Abwasserentgelte auf privatrechtlicher Basis Umsatzsteuer anfällt.
Mit dem Wechsel in das Gebührenrecht kann so eine Erhöhung der Entgelte bzw. Gebühren für die Abwasserentsorgung der Kunden im Verbandsgebiet vermieden werden, weil dadurch auch zukünftig keine Umsatzsteuer anfällt.
In diesem Zusammenhang sind jedoch Neuerstellungen bzw. Änderungen von Satzungen notwendig, im nachfolgenden sind die neue Abwassersatzung, Gebührensatzung, Verwaltungskostensatzung sowie die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung, zur Fäkalschlammsatzung sowie zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung aufgeführt.
Diese Satzungsänderungen waren aus rechtlichen Gründen erforderlich, haben aber nur einen reinen formalen Hintergrund, die Höhe der Entgelte/ Gebühren ändern sich nicht und werden weiter auf der seit dem 01.01.2019 bestehenden Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation erhoben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zweite Änderungssatzung zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal
Aufgrund
● §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom
15. April 2019 (SächsGVBI. S. 270) und
● § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBI. S. 425)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 23.11.2020 folgende Zweite Änderungssatzung zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung beschlossen:
I. Änderungen:
1. § 2 Abs. 4 „Begriffsbestimmungen“ wird wie folgt neu gefasst:
(4) Die Kleineinleitung bleibt abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungs- anlage
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm
einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt
wird.
2. § 5 Abs. 1 „Abgabenschuldner“ wird wie folgt neu gefasst:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das eingeleitete Abwasser
anfällt. Abgabepflichtig bei Grundstücken mit gemeinschaftlichem Eigentum aufgrund WEG
ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst
dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers bzw.
der Wohnungseigentümergemeinschaft Abgabenschuldner.
II. Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Döbeln, den 23.11.2020
Schilling Siegel
Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zweite Änderungssatzung zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung AZV Döbeln-Jahnatal