Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
131/2020e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
- Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal -
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 den Wechsel vom Privatrecht hin zum öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht beschlossen.
Dies erfolgte in Anlehnung an eine Gesetzesänderung zum Umsatzsteuergesetz, nach welcher zukünftig auf Abwasserentgelte auf privatrechtlicher Basis Umsatzsteuer anfällt.
Mit dem Wechsel in das Gebührenrecht kann so eine Erhöhung der Entgelte bzw. Gebühren für die Abwasserentsorgung der Kunden im Verbandsgebiet vermieden werden, weil dadurch auch zukünftig keine Umsatzsteuer anfällt.
In diesem Zusammenhang sind jedoch Neuerstellungen bzw. Änderungen von Satzungen notwendig, im nachfolgenden sind die neue Abwassersatzung, Gebührensatzung, Verwaltungskostensatzung sowie die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung, zur Fäkalschlammsatzung sowie zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung aufgeführt.
Diese Satzungsänderungen waren aus rechtlichen Gründen erforderlich, haben aber nur einen reinen formalen Hintergrund, die Höhe der Entgelte/ Gebühren ändern sich nicht und werden weiter auf der seit dem 01.01.2019 bestehenden Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation erhoben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal
Aufgrund
● §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom
15. April 2019 (SächsGVBI. S. 270) und
● § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBI. S. 425)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 23.11.2020 folgende Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:
I. Änderungen:
1. § 12 Abs. 1 und 2 „Deckung des Finanzbedarfs“ werden wie folgt neu gefasst:
(1) Der Verband erhebt von den Anschlussnehmern der öffentlichen Abwasserentsorgung und
anderen Pflichtigen Gebühren sowie sonstige Kostenersätze. Dazu kann er sich Dritter
bedienen. Näheres wird durch Satzung geregelt.
(2) Soweit die erhobenen Gebühren, sonstige Kostenersätze und die sonstigen Einnahmen des
Verbandes zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt er von seinen
Mitgliedern eine Umlage.
2. § 13 Abs. 1 „Besondere Umlage für die Straßenentwässerung“ wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Deckung der auf die Abwasserbeseitigung (einschließlich Abwasserreinigung) der
angeschlossenen Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten entfallenden und nicht anderweitig
gedeckten Kosten (Kapital- und Betriebskosten) leisten die Verbandsmitglieder jährlich eine
besondere Umlage für die Straßenentwässerung. Der Gesamtbetrag der
Straßenentwässerungskosten wird jährlich in der Haushaltssatzung entsprechend dem
ermittelten Durchschnittsbetrag des Zeitraumes der gültigen Gebührenkalkulation festgesetzt.
3. § 14 Abs. 1 „Festsetzung und Zahlung der Umlagen“ wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Umlagen nach §§ 12 und 13 werden entsprechend der Gebührenkalkulation im
Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr veranschlagt und in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Sie können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Beschluss eines Nachtrages zum
Wirtschaftsplan geändert werden.
4. § 19 „Öffentliche Bekanntmachungen“ wird wie folgt gefasst:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen, soweit keine besonderen
gesetzlichen Regelungen bestehen, in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder. Die
öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Amtsblatt
mit der Bekanntmachung erscheint.
(2) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen Bestandteile einer öffentlichen
Bekanntmachung, so können diese Teile dadurch ersetzt werden, dass Ihr wesentlicher Inhalt
mit Worten umschrieben wird. Diese Bestandteile sind zur kostenlosen Einsicht für jedermann
während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes mindestens aber
wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich auszulegen.
Hierauf muss in der Bekanntmachung hingewiesen werden.
(3) Ortsübliche Bekanntgaben des Zweckverbandes erfolgen, soweit keine besonderen
gesetzlichen Regelungen bestehen wie öffentliche Bekanntmachungen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Notbekanntmachungen erfolgen nach den Regelungen in der jeweiligen
Bekanntmachungssatzung jedes einzelnen Verbandsmitgliedes.
(5) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung bzw.
Bekanntgabe urkundlich zu vermerken.
5. In Anlage 1 zu § 1 (1) werden die Worte “Gemeinde Mochau” ersatzlos gestrichen.
II. Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Döbeln, den 23.11.2020
Schilling Siegel
Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung AZV Döbeln-Jahnatal