Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

131/2020e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
- Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal -

Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 den Wechsel vom Privatrecht hin zum öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht beschlossen.

Dies erfolgte in Anlehnung an eine Gesetzesänderung zum Umsatzsteuergesetz, nach welcher zukünftig auf Abwasserentgelte auf privatrechtlicher Basis Umsatzsteuer anfällt.

Mit dem Wechsel in das Gebührenrecht kann so eine Erhöhung der Entgelte bzw. Gebühren für die Abwasserentsorgung der Kunden im Verbandsgebiet vermieden werden, weil dadurch auch zukünftig keine Umsatzsteuer anfällt.

In diesem Zusammenhang sind jedoch Neuerstellungen bzw. Änderungen von Satzungen notwendig, im nachfolgenden sind die neue Abwassersatzung, Gebührensatzung, Verwaltungskostensatzung sowie die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung, zur Fäkalschlammsatzung sowie zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung aufgeführt.

Diese Satzungsänderungen waren aus rechtlichen Gründen erforderlich, haben aber nur einen reinen formalen Hintergrund, die Höhe der Entgelte/ Gebühren ändern sich nicht und werden weiter auf der seit dem 01.01.2019 bestehenden Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation erhoben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal

Aufgrund

●  §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom
    15. April 2019 (SächsGVBI. S. 270) und

● § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
   März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
   (SächsGVBI. S. 425)

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 23.11.2020 folgende Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:

 

I. Änderungen:

 1. § 12 Abs. 1 und 2 „Deckung des Finanzbedarfs“ werden wie folgt neu gefasst:

     (1) Der Verband erhebt von den Anschlussnehmern der öffentlichen Abwasserentsorgung und
          anderen Pflichtigen Gebühren sowie sonstige Kostenersätze. Dazu kann er sich Dritter
          bedienen. Näheres wird durch Satzung geregelt.

     (2) Soweit die erhobenen Gebühren, sonstige Kostenersätze und die sonstigen Einnahmen des
           Verbandes zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt er von seinen
           Mitgliedern eine Umlage.

 2. § 13 Abs. 1 „Besondere Umlage für die Straßenentwässerung“ wird wie folgt neu gefasst:

     (1) Zur Deckung der auf die Abwasserbeseitigung (einschließlich Abwasserreinigung) der
          angeschlossenen Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten entfallenden und nicht anderweitig
          gedeckten Kosten (Kapital- und Betriebskosten) leisten die Verbandsmitglieder jährlich eine
          besondere Umlage für die Straßenentwässerung. Der Gesamtbetrag der
          Straßenentwässerungskosten wird jährlich in der Haushaltssatzung entsprechend dem
          ermittelten Durchschnittsbetrag des Zeitraumes der gültigen Gebührenkalkulation festgesetzt.

3. § 14 Abs. 1 „Festsetzung und Zahlung der Umlagen“ wird wie folgt neu gefasst:

     (1) Die Umlagen nach §§ 12 und 13 werden entsprechend der Gebührenkalkulation im
           Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr veranschlagt und in der Haushaltssatzung festgesetzt.
           Sie können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Beschluss eines Nachtrages zum
           Wirtschaftsplan geändert werden.

 4. § 19 „Öffentliche Bekanntmachungen“ wird wie folgt gefasst:

     (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen, soweit keine besonderen
           gesetzlichen Regelungen bestehen, in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder. Die
           öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Amtsblatt
           mit der Bekanntmachung erscheint.

     (2) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen Bestandteile einer öffentlichen
           Bekanntmachung, so können diese Teile dadurch ersetzt werden, dass Ihr wesentlicher Inhalt
           mit Worten umschrieben wird. Diese Bestandteile sind zur kostenlosen Einsicht für jedermann
           während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes mindestens aber
           wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich auszulegen.
           Hierauf muss in der Bekanntmachung hingewiesen werden.

     (3) Ortsübliche Bekanntgaben des Zweckverbandes erfolgen, soweit keine besonderen
           gesetzlichen Regelungen bestehen wie öffentliche Bekanntmachungen. Absatz 2 gilt
           entsprechend.

     (4) Notbekanntmachungen erfolgen nach den Regelungen in der jeweiligen
           Bekanntmachungssatzung jedes einzelnen Verbandsmitgliedes.

     (5) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung bzw.
          Bekanntgabe urkundlich zu vermerken.

 5. In Anlage 1 zu § 1 (1) werden die Worte “Gemeinde Mochau” ersatzlos gestrichen.

 

II. Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Döbeln, den 23.11.2020
Schilling                                                                                                        Siegel
Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal
Verbandsvorsitzender

 

Hinweis:

Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

     1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

     2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
         Satzung verletzt worden sind,

     3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

     4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

        a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

        b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter
            Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
            worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfZweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung AZV Döbeln-Jahnatal

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