Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
138/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Beschlüsse der 21. Sitzung des Stadtrates vom 09.12.2021
Beschluss-Nr.: 182/21/2021
Vertrag zur Nutzung der kommunalen Sportstätte, Sporthalle Döbeln Nord (alt)
Vorlage: VSR/169/2021
Der Stadtrat beschloss den vorliegenden Pachtvertrag mit dem Döbelner SC 02/90 e. V. zur Weiterbetreibung der Sporthalle Döbeln Nord (alt).
Beschluss-Nr.: 183/21/2021
Empfehlung zur Bedarfsplanung der Plätze für die Kindertagesstätten der Großen Kreisstadt Döbeln
Vorlage: VSR/186/2021
Der Stadtrat beschloss die Empfehlung zur Bedarfsplanung der Plätze für die Kindertagesstätten in der Großen Kreisstadt Döbeln für das Schuljahr 2022/2023 mit Prognose bis zum Schuljahr 2023/2024 entsprechend der
Anlage 2.
Beschluss-Nr.: 184/21/2021
Entscheidung zur Finanzierung der Investitionskostenumlage für die Herstellung des Mischwasserkanals und der Ortskläranlage in Limmritz gemäß Verbandssatzung des AZV "Untere Zschopau"
Vorlage: VSR/189/2021
Der Stadtrat beschloss, zur Finanzierung der Investitionskostenumlage für die Herstellung des Mischwasserkanals und der Ortskläranlage in Limmritz in Höhe von 239.456,21 EUR die zusätzlich zum Planansatz von 115.000 EUR benötigten Mittel in Höhe von 124.456,21 EUR aus höheren Gewerbesteuererträgen bereitzustellen.
Beschluss-Nr.: 185/21/2021
Parkanlage Bürgergarten Döbeln Auftragsvergabe für die Planungsleistungen Freiraumplanung, Ingenieurbauwerke und Elektro-Planung als Generalplanung "Landschaftsplanung"
Vorlage: VSR/201/2021
Der Stadtrat nahm den Vergabevorschlag des Büros hpm-Henkel Projektmanagement unter Vorbehalt der Klärung der Finanzierung an und beschloss die Planungsleistungen für die Freiraumplanung, Ingenieurbauwerke und Elektroplanung für die Parkanlage Bürgergarten als Generalplanung „Landschaftsplanung“ an das Büro UKL Ulrich Krüger Landschaftsarchitekten, Glasewaldtstraße 7, 01277 Dresden mit einem Gesamthonorar von 338.767,84 EUR zu vergeben.
Beschluss-Nr.: 186/21/2021
Überarbeitung des Bestandsverzeichnisses der Kommunalen Straßen, Wege, Plätze, Feld- und Waldwege der Großen Kreisstadt Döbeln
Vorlage: VSR/197/2021
Der Stadtrat beschloss, das Bestandsverzeichnis der Kommunalen Straßen, Wege und Plätze für die Große Kreisstadt Döbeln entsprechend der in der Anlage aufgeführten Präzisierungen und Ergänzungen zu aktualisieren.
(veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt unter Nr. 137/2021e am 14.12.2021)
Beschluss-Nr.: 187/21/2021
Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung,
Programmteil Lebendige Zentren (LPZ)
Beschluss Änderung Geltungsbereich des Fördergebietes "Zentrum / Muldeninsel"
Vorlage: VSR/198/2021
Der Stadtrat der Stadt Döbeln beschloss gem. § 171b BauGB auf der Grundlage des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Zentrum / Muldeninsel“ (Stadtratsbeschluss-Nr. 122/14/2021 vom 11.03.2021) die räumliche Gebietsabgrenzung für das Stadtumbaugebiet (Maßnahmegebiet) „Zentrum / Muldeninsel“ im Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZP) gemäß Lageplan vom 30.11.2021 sowie die zeitliche Anpassung des Kosten- und Finanzierungsplanes für den Zeitraum 2022 bis 2030.
Der Stadtratsbeschluss-Nr. 110/13/2021 Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung, Programmteil Lebendige Zentren (LZP) Beschluss Abgrenzung Fördergebiet "Zentrum / Muldeninsel“ vom 04.02.2021 wird aufgehoben.
Der Lageplan mit der Kennzeichnung des Stadtumbaugebietes (Maßnahmegebietes) „Zentrum / Muldeninsel“
gem. § 171b BauGB sowie der zeitlich angepasste Kosten- und Finanzierungsplan für den Zeitraum 2022 bis 2030 sind Bestandteil des Beschlusses.
Der Neuantrag für das Stadtumbaugebiet (Maßnahmegebiet) „Zentrum / Muldeninsel“ gem.
§ 171b BauGB auf Neuaufnahme in das Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ (LPZ) ist bis zum 28.01.2022 bei der SAB zu stellen.
Anlage zum Beschluss:
Schriftlich mit Vorlage:
- Lageplan Abgrenzung Stadtumbaugebiet „Zentrum / Muldeninsel“ gem. § 171b BauGB (Stand 30.11.2021)
- Kosten- und Finanzierungsplan (Stand 10.11.2021)
Beschluss-Nr.: 188/21/2021
Beschluss über die Abwägung der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 30 "Sörmitz / Zschackwitzer Str." (Stand 14.11.2019) gem. § 1 Abs. 7 BauGB
Vorlage: VSR/199/2021
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln beschloss:
- den Beschlussempfehlungen aus der Abwägungsübersicht (s. Anlage) der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sörmitz / Zschackwitzer Str.“ (Stand ) zu folgen.
- Die Änderungen bzw. Ergänzungen, die sich aus der Abwägung ergeben, sind in den Bebauungsplan und die Begründung einzutragen. Da diese Änderungen bzw. Ergänzungen redaktioneller Art sind und somit die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann von einer erneuten Offenlegung und Beteiligung abgesehen werden.
- Der Technische Bereich wird beauftragt, das Abwägungsergebnis gem. § 3 Abs. 2 BauGB mitzuteilen.
Anlage zum Beschluss:
Schriftlich mit Vorlage:
- Abwägungsübersicht zum Bebauungsplan Nr. 30 „Sörmitz / Zschackwitzer Str.“ (Stand
Abwägungsübersicht 08.11.2021)
Beschluss-Nr.: 189/21/2021
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 30 "Sörmitz / Zschackwitzer Str." gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Vorlage: VSR/200/2021
- Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln beschloss auf Grundlage des § 10 BauGB den Bebauungsplan
Nr. 30 „Sörmitz / Zschackwitzer Str.“ bestehend aus Teil A – Planzeichnung und Teil B – Festsetzung durch Text i.d.F. vom mit redaktionellen Ergänzungen 12/2021 als Satzung. - Die Begründung wird gebilligt.
- Der Technische Bereich wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes einzuleiten.
Anlage zum Beschluss:
Ratsinformationssystem:
- B1_Bebauungsplan Nr. 30 „Sörmitz / Zschackwitzer Str.“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und den Festsetzungen durch Text (Teil B) i.d.F. vom 14.11.2019 mit redaktionellen Ergänzungen
12/2021, (im Maßstab 1:750)
- B3_Begründung i.d.F. vom 14.11.2019 mit redaktionellen Ergänzungen 12/2021
- B4_Anlage 1 Darlegung der Umweltbelange (erarbeitet durch IB Hauffe GbR, Stand 30.10.2019)
- B5_Anlage 2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (erarbeitet durch IB Hauffe GbR,
Stand 30.10.2019)
Hinweise gemäß § 4 Absatz 4 der SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Döbeln, den 10.12.2021