Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
17/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 11.02.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
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Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Döbeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit während des Rosenmontagsumzuges am 24.02.2020 (Festumzugsordnung)
Auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 1, 5, 32 und 34 des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG) in der derzeit gültigen Fassung, erlässt der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt am Montag, dem 24.02.2020 von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt innerhalb der Festumzugsstrecke einschließlich der vorgesehenen Aufstellflächen.
Festumzugsstrecke: Obermarkt – Große Kirchgasse – Kleine Kirchgasse – Ritterstraße – Luxemburgstraße – Bahnhofsstraße (Zwischen Einmündung Luxemburgstraße und Breitscheidstraße) – Theaterstraße – Zwingerstr. – Straße des Friedens (Zwischen Einmündung Zwingerstraße und Einmündung Obermarkt) – Obermarkt
Aufstellfläche: Obermarkt
§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften
Die Festumzugsordnung dient zur Sicherheit und einem geordneten Zugablauf.
Nur angemeldete Teilnehmer dürfen an dem Umzug teilnehmen.
Nachmeldungen sind ausgeschlossen.
Änderungen gegenüber der Anmeldung bezüglich der Teilnehmer- und Fahrzeugzahlen sind unverzüglich dem Sachgebiet Kultur in der Stadtverwaltung Döbeln zu melden.
Den Anordnungen der Verantwortlichen und der vor Ort eingesetzten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
Für die Fahrer von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen, die am Festumzug
teilnehmen, besteht striktes Alkoholverbot.
Das Besteigen und Verlassen der Fahrzeuge ist nur bei Verkehrsruhe gestattet.
Im Falle von besonderen Ereignissen oder Unfällen sind die Organisatoren und die Polizei unverzüglich zu informieren, insbesondere bei (erkennbar drohenden) Schäden bzw. Körperverletzungen an Zuschauern sowie Sachbeschädigungen.
Untersagt ist auch das Verwenden von Knall- und Feuerwerkskörpern jeglicher Art.
Eine Teilnahme am Festumzug erfolgt auf eigene Gefahr.
Augenscheinlich stark alkoholisierte Teilnehmer und Teilnehmer, die erkennbar unter Rauschmitteln bzw. Drogen stehen, sind von der Veranstaltung auszuschließen.
Gleiches gilt für unfriedliche Teilnehmer.
Etwaige Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen Strafgesetze der Bundesrepublik Deutschland werden sofort unterbunden und entsprechend verfolgt.
Musikalische Darbietungen, Textlesungen, szenische Darstellungen müssen einen unmittelbaren Bezug zum Thema der Veranstaltung haben.
Gleiches gilt für den Inhalt sonstiger Kundgebungsmittel, wie etwa Fahnen und/oder Transparente.
Lautsprechertechnik darf nur für Ansprachen und Darbietungen die im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden.
Erforderlichenfalls ist sofort eine Rettungsgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge zu bilden bzw. freizuhalten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 SächsPBG, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift im
§ 3 dieser Polizeiverordnung verstößt.
2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 10,00 € bis höchstens 500,00 €
geahndet werden.
Der Oberbürgermeister
Döbeln, den 07.02.2020
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO, hier zur Festumzugsordnung für Rosenmontag, der 24.02.2020:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.