Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
22/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.03.2022
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntgabe - Ankündigung eines Grenztermins und Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Döbeln, Ortsteil Ebersbach (2845)
Katastervermessung und Abmarkung am Flurstück 180 der Gemarkung Ebersbach, Gemeinde Stadt Döbeln
Mit der Vermessung sollen unter anderem die Grenzen des Flurstückes 180 zum Flurstück 179 bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt im Sinne des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsgesetzes. Die Eigentümer der genannten Flurstücke sind Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG), Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.
Alle Grundstückseigentümer und Inhaber grundstückseigentümergleicher Rechte des Flurstückes 179 sowie deren Verfügungsberechtigte und Bevollmächtigte, können am Grenztermin teilnehmen.
Der Grenztermin findet am Dienstag, dem 29.03.2022 um 9:00 Uhr statt.
Ich bitte Sie, zum Grenztermin Ihr Personaldokument mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können. Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung des Grenztermins entstehen, können nicht erstattet werden.
Allen betroffenen Eigentümern und Inhabern grundstückseigentümergleicher Rechte der nachfolgend genannten Flurstücke werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist.
Gemarkung Ebersbach, Flurstück: 179
Folgende Amtshandlungen an den o. g. Flurstücksgrenzen wurden vorgenommen:
- Vorweisung von Grenzpunkten
- Grenzwiederherstellung von Flurstücksgrenzen (§ 16 SächsVermKatG)
- Aussetzung der Abmarkung von GP nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatGDVO
- Abmarkung von Grenzpunkten
Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Ergebnisse liegen in der Zeit vom 30.03.2022 bis einschließlich 29.04.2022 (Ende der Offenlegungsfrist) Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr in meinen Geschäftsräumen in Döbeln, Bahnhofstraße 41 zur Einsichtnahme bereit. Aus Gründen der Terminkoordinierung ist eine vorherige Terminabsprache ausdrücklich erwünscht. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 03431 / 617 938 zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Grenzwiederherstellung, die Vorweisung, die Abmarkung, und das Aussetzen der Abmarkung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in meinem Büro, Bahnhofstraße 41, 04720 Döbeln einzulegen. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, eingeht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Döbeln, den 14.03.2022
gez. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Petschinka
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur