Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
34/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 02.04.2026
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Döbeln am 10. Mai 2026
- Am Sonntag, dem 10. Mai 2026 findet die Oberbürgermeisterwahl statt.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines etwaigen 2. Wahlgangs für die Oberbürgermeisterwahl ist Sonntag, 31. Mai 2026.
- Die Große Kreisstadt Döbeln ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
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Wahlbezirk |
Lage des Wahlraumes |
Anschrift |
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090 (b) |
Lessinggymnasium Döbeln |
Straße des Friedens 9 |
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091 |
Körnerplatzschule |
Körnerplatz 20 |
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092 |
Kunzemann-Grundschule (Hochpaterre) |
Theodor-Kunzemann-Straße 9 |
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093 |
Feuerwehrgerätehaus |
An der Jacobikirche 6 |
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094 (b) |
Grundschule Großbauchlitz |
Schulstraße 7 |
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095 (b) |
Seniorenhaus Technitz |
Technitz, Zum Muldenblick 11 |
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096 (b) |
Berufliches Schulzentrum Döbeln |
Thomas-Mann-Straße 1 |
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097 (b) |
Rathaus, Bürgerbüro |
Obermarkt 1 |
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098 (b) |
Kita Ost I |
Käthe-Kollwitz-Straße 21a |
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099 (b) |
Schulzentrum „Am Holländer“ |
Bayerische Straße 9/10 |
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100 |
Deutsche Vermögensberatung |
Walter-Eckhard-Straße 35 |
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101 |
Grundschule Döbeln-Ost |
Dresdner Straße 30 |
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102 (b) |
Dorfgemeinschaftshaus Ebersbach |
Ebersbach, Hauptstraße 63b |
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103 |
Feuerwehr Limmritz |
Limmritz, Limmritzer Hauptstraße 26 |
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104 (b) |
Haus der Sachsenjugend Mochau |
Mochau, Am Dreieck 1 |
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105 |
Bauhof Lüttewitz |
Lüttewitz, Lüttewitz 9a |
(b) - barrierefrei
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2026 (Bitte beachten: ist ein Sonntag) übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Für einen etwaigen zweiten Wahlgang ist die Wahlbenachrichtigung nach der ersten Wahl im Wahllokal am 10. Mai 2026 wieder mitzunehmen und aufzubewahren.
Die sechs Briefwahlvorstände der Stadt Döbeln treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus, Obermarkt 1 - Kleiner Sitzungssaal (Zimmer 116, BWZ 996) und Großer Sitzungssaal (Zimmer 217, BWZ 997) sowie in der Diele des Ratskellers (BWB 998) und im Lessinggymnasium Döbeln, Straße des Friedens 9, Zimmer H 101 (BWZ 999), Zimmer H 102 (BWZ 985) und Zimmer H 104 (BWB 986) in der ersten Etage des Hauptgebäudes zusammen.
- Jeder Wahlberechtigte kann – außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung sowie ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Der Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl ist hellgrün.
Der Stimmzettel für den etwaigen 2. Wahlgang der Oberbürgermeisterwahl ist hellgelb.
Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
- Jeder Wähler hat eine Stimme.
Es wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen.
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift des Bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge.
- Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.
- Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebiets in der Stadt Döbeln oder durch Briefwahl wählen.
- Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb) und einen amtlichen Wahlbriefumschlag (orange) beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahlsonntag, dem 10. Mai 2026 bis 18.00 Uhr und bei einem etwaigen 2. Wahlgang am 31. Mai 2026 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden (Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln). Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
In der Zeit vom 20. April bis 08. Mai 2026 können im Briefwahllokal der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 010 im Erdgeschoss zu folgenden Zeiten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Oberbürgermeisterwahl abgeholt und abgegeben werden, in diesen Zeiten kann auch die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden:
Montag: geschlossen Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr sowie zusätzlich Freitag, dem 08. Mai 2026, von 13.00 - 16.00 Uhr und bei einem etwaigen zweite Wahlgang Freitag, dem 29. Mai 2026, 13.00 – 16.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, Online-Anträge rechtzeitig zu stellen, so dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen noch vor dem Wahltag unter Berücksichtigung einer regulären Postlauflaufzeit von vier Tagen zugestellt werden kann. Anderenfalls kann nicht in jedem Falle sichergestellt werden, dass die Wahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahltag, Sonntag, 10. Mai 2026, 18.00 Uhr, zugestellt werden. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Bei einem etwaigen 2. Wahlgang erhalten alle Wähler, die für den 1. Wahlgang einen Wahlschein beantragt haben, automatisch die Briefwahlunterlagen per Post zugeschickt. Wer nur für den etwaigen 2. Wahlgang Briefwahlunterlagen möchte, kann diese ab Montag, den 11. Mai 2026 bis einschließlich 29. Mai 2026, 16.00 Uhr beantragen.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
- Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).
Döbeln, den 31. März 2026
Liebhauser
Oberbürgermeister



