Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
|
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
33/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 02.04.2026
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
|
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Döbeln über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Oberbürgermeisterwahl am 10.05.2026
- Am Sonntag, den 10. Mai 2026 findet die Wahl zum Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln statt. Der eventuelle 2. Wahlgang findet am 31. Mai 2026 statt.
Das Wählerverzeichnis zur Oberbürgermeisterwahl für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Döbeln wird in der Zeit vom 20. bis 24. April 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Döbeln, Obermarkt 1, Erdgeschoss, Bürgerbüro, Zimmer 008 – über den Aufzug im Innenhof barrierefrei erreichbar - für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Montag: Rathaus geschlossen Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz und § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadt bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.
- Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens am 24. April 2026 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, Bürgerbüro, Zimmer 008, einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. April 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Außerdem wird dies in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Großen Kreisstadt Döbeln
oder durch Briefwahl teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn
a) sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum Freitag, 24. April 2026, 12 Uhr zu beantragen (§ 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz),
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (Freitag, 24. April 2026, 12 Uhr) entstanden ist oder
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Freitag, 08. Mai 2026, 16 Uhr) zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können bis zum 08. Mai 2026, 16.00 Uhr, und für den etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 29. Mai 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln persönlich mündlich, schriftlich oder per E-Mail (
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Internetwahlschein über https://www.doebeln.de/aktuell/wahlen bis zum Freitag, 08. Mai 2026, 16 Uhr (etwaiger 2. Wahlgang: Freitag, 29. Mai 2026, 16 Uhr) zu beantragen. Bitte beachten Sie hierbei die regulären Postlaufzeiten von 4 Tagen! In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben. Die Mitteilung der Wählerverzeichnisnummer (siehe Wahlbenachrichtigung) und einer Telefonnummer erleichtert die Bearbeitung.
Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (Sonntag, 10. Mai 2026) bzw. dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs (Sonntag, 31. Mai 2026), 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, 1. Etage, Zimmer 103/104, Obermarkt 1, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 09. Mai 2026) bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs (Samstag, 30. Mai 2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, ohne Hilfsperson zu sein, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich zur Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (Hilfsperson). Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.
- Wer per Briefwahl seine Stimme abgeben will, erhält
- einen Wahlschein
- einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel (bzw. einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für einen etwaigen 2. Wahlgang),
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Großen Kreisstadt Döbeln, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheins, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl vom 20. April bis 08. Mai 2026 im Briefwahllokal der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 010 im Erdgeschoss ausüben. Dies ist während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt möglich:
| Montag: | geschlossen |
| Dienstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch: | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag: | 9.00 – 12.00 Uhr |
sowie zusätzlich Freitag, dem 08. Mai 2026, von 13.00 - 16.00 Uhr und bei einem etwaigen zweite Wahlgang Freitag, dem 29. Mai 2026, 13.00 – 16.00 Uhr.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Großen Kreisstadt Döbeln vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit dem Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18.00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
- Wer per Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt diesen in den jeweils vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Dieser Umschlag wird mit dem unterzeichneten Wahlschein sowie der darauf vorgedruckten Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag in den jeweiligen amtlichen Wahlbriefumschlag gesteckt und verschlossen.
Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahl-unterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
- Information zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
8.1
a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 38, 40 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 5 Absatz 1, 38 des Kommunalwahlgesetzes und §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der bzw. dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der oder des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 5 Absatz 1, 38 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
d) Die Große Kreisstadt Döbeln führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
8.2
Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.
8.3
Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Große Kreisstadt Döbeln, Datenschutzbeauftragter Thomas Mettcher, Obermarkt 1, 04720 Döbeln.
8.4
Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das
Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg
als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
8.5
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
8.6
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
-
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4, 38 des Kommunalwahlgesetzes i. V .m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).
8.7
Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail:
Döbeln, 31. März 2026
Liebhauser
Oberbürgermeister



