Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
39/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 11.04.2023
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
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Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 274/31/2023 der 31. Sitzung des Stadtrates vom 16.03.2023 wird folgende Satzung ausgefertigt:
Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für die
Haushaltsjahre 2023 und 2024
Gemäß § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung hat der Stadtrat Döbeln am 16.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahr 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
Haushaltsjahr |
Haushaltsjahr |
|
- im Ergebnishaushalt mit dem |
||
- - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf |
48.468.734 |
49.460.161 |
- - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf |
51.820.656 |
52.802.394 |
- - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen |
-3.351.922 |
-3.342.233 |
- - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf |
0 |
0 |
- - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf |
0 |
0 |
- - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen |
0 |
0 |
- - Gesamtergebnis |
-3.351.922 |
-3.342.233 |
- - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen |
0 |
0 |
- - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen |
0 |
0 |
- - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages |
3.373.368 |
3.366.656 |
- - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages |
0 |
0 |
- - veranschlagtes Gesamtergebnis auf |
21.446 |
24.423 |
im Finanzhaushalt mit dem |
||
- -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
46.388.505 |
47.452.571 |
- -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
46.150.434 |
47.078.245 |
- -Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus |
238.071 |
374.326 |
- -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
4.467.260 |
5.214.840 |
- -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
7.788.920 |
8.867.080 |
- -Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus |
-3.321.660 |
-3.652.240 |
- - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als |
-3.083.589 |
-3.277.914 |
- -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
0 |
0 |
- -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
500.000 |
515.000 |
- - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen |
-500.000 |
-515.000 |
-Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln |
-3.583.589 |
-3.792.914 |
festgesetzt. |
§ 2 Kreditermächtigung |
||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen |
0 |
0 |
festgesetzt. |
||
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen |
||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur |
280.000 |
9.658.100 |
festgesetzt. |
||
§ 4 Kassenkredite |
||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen |
9.000.000 |
9.000.000 |
festgesetzt. |
||
§ 5 Hebesätze |
||
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
270 v. H. |
270 v. H. |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
390 v. H. |
390 v. H. |
Gewerbesteuer auf |
380 v. H. |
380 v. H. |
§ 6 Übertragbarkeitsvermerk |
Aufwendungen und Erträge, die aus zweckgebundenen Fördermitteln resultieren, nicht abgeschlossene Aufwendungen aus der Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungsmaßnahmen sowie die unter dieser Übersicht aufgeführten Aufwendungen werden in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 für übertragbar erklärt. |
ausgefertigt: 11.04.2023 Große Kreisstadt Döbeln
Sven Liebhauser
Oberbürgermeister Siegel
Nach § 76 SächsGemO wird bekanntgegeben, dass der Doppelhaushalt der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in der Zeit vom 12.04. bis 18.04.2023 in der Kämmerei, Zimmer 117, im Rathaus während der üblichen Dienstzeiten öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausliegt.
Der Landrat hat die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Großen Kreisstadt Döbeln nicht beanstandet. Die Haushaltssatzung der Stadt Döbeln enthält für die Jahre 2023 und 2024 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Döbeln, den 11.04.2023
Große Kreisstadt Döbeln
Der Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.