Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
43/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 08.05.2024
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Döbeln
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024
Am 9. Juni 2024 finden folgende Wahlen statt:
a) Wahl zum Europäischen Parlament,
b) Wahl des Stadtrates der Großen Kreisstadt Döbeln,
c) Wahl zum Kreistag des Landkreises Mittelsachsen
und
d) Wahl der Ortschaftsräte von Ebersbach, Mochau, Technitz, Ziegra
Auf Grundlage von § 19 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO) in Verb. mit § 8 Abs. 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) in den aktuell gültigen Fassungen gebe ich hiermit öffentlich bekannt:
1. Das Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahlen der Großen Kreisstadt Döbeln wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 103/104 – über den Aufzug im Innenhof barrierefrei erreichbar – für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme wie folgt bereitgehalten:
Montag: Rathaus am Pfingstmontag geschlossen
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag:9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes und § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes in der aktuell gültigen Fassung eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter 1. genannten Öffnungszeiten, spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, Zimmer 103/104 Einspruch einlegen bzw. eine Berichtigung beantragen (schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift). Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung (Bitte beachten: Ist Pfingstsonntag). In dieser ist vermerkt, für welche der o. g. Wahlen sie gilt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein
- zur Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Mittelsachsen wählen
und/oder
- für die Kommunalwahlen hat, kann Stadtrat und Kreistag (Wahlkreis 1) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Großen Kreisstadt Döbeln und Ortschaftsrat durch Stimmabgabe nur im Wahlraum der jeweiligen Ortschaft wählen
oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Bitte beachten Sie: Ein Wahlberechtigter kann je nach Berechtigung bis zu zwei Wahlscheine erhalten (einen für die EU- und einen für die Kommunalwahlen).
5. Wahlscheine erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.
Wahlscheine können bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, Bürgerbüro - Meldestelle, Obermarkt 1, 04720 Döbeln; persönlich mündlich, schriftlich, per E-Mail (
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Vortag der Wahl (08. Juni 2024),12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (09. Juni 2024) 15.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Döbeln, 1. Etage, Zimmer 103/104, Obermarkt 1, gestellt werden.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn
a) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt hat (bis Freitag, 24. Mai 2024, 12.00 Uhr),
b) sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Einsichtnahmefrist des Wählerverzeichnisses entstanden ist (Freitag, 24. Mai 2024, 12.00 Uhr)
oder
c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses (Freitag, 07. Juni 2024) zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltag (Sonntag, 09. Juni 2024), 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Briefwahlen
6. Wer per Briefwahl seine Stimme(n) abgeben will, erhält für die Wahl zum Europäischen Parlament
- einen Wahlschein
- einen amtlichen weißen Stimmzettel
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Der Wahlberechtigte erhält für die Kommunalwahlen
- einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,
- einen amtlichen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag,
- (nur in den Ortschaften) einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat Technitz, Ebersbach, Mochau oder Ziegra,
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für alle kommunalen Wahlen,
- einen amtlichen orangenen Wahlumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl zur Kommunalwahl.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl vom 21. Mai bis 07. Juni 2024 im Briefwahllokal der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 010 im Erdgeschoss ausüben. Dies ist während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt möglich:
Montag: geschlossen
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer per Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel, legt sie in den jeweils vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Dieser Umschlag wird mit dem unterzeichneten Wahlschein sowie der darauf vorgedruckten Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag in den jeweiligen amtlichen Briefwahlumschlag gesteckt und verschlossen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle (Stadtverwaltung Döbeln) absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (Sonntag, 09. Juni 2024) bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Es kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Stimmzettel für die Stadtrats-, Kreistags- und Ortschaftsratswahl werden in einen vorgesehen Stimmzettelumschlag gelegt und verschlossen; der wiederum wird mit dem Wahlschein in einen Wahlbriefumschlag gesteckt. Der Stimmzettel für die Europaratswahl kommt in einen separaten Umschlag; dieser wird mit dem Wahlschein wiederum in einen separaten Briefwahlumschlag gesteckt. Am Ende des Wahlverfahrens wird je ein verschlossener Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen u n d einer für die Europawahl versendet bzw. bei der Stadtverwaltung abgegeben.
In Altenheimen, Altenwohnheimen und anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen muss gewährleistet sein, dass Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit dieser Raum für die Briefwahl zur Verfügung steht.
Hinweis: Ein Wahlberechtigter, der nicht lesen oder schreiben kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese hat dann die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterzeichnen und zu erklären, dass sie den Stimmzettel gemäß des erklärten Willens des Wählers gekennzeichnet hat. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten im Wahlgebiet der Großen Kreisstadt Döbeln ist die Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt, Obermarkt 1, 04720 Döbeln.
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Mittelsachsen, Kreiswahlleiter, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Mittelsachsen, Kommunalaufsicht, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg oder die Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung
- der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
- die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
- sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. § 20 der Europawahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i.V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
Döbeln, den 08.05.2024
Liebhauser
Oberbürgermeister