Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

46/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 26.04.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel
Hier: Aufhebung

Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt an Halter von gehaltenen Vögeln und Säugetieren im genannten Sperrbezirk und an im Sperrbezirk jagende Jagdausübungsberechtigte folgende
 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

1. Die nach Feststellung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in Pischwitz erlassenen Allge-meinverfügungen vom 26. März 2021 zur Festlegung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungs-gebietes sowie vom 15. April 2021 zur Aufhebung des Sperrbezirkes und Weiterführung des Gebie-tes als Beobachtungsgebiet in Teilen des Landkreises Mittelsachsen werden hiermit aufgehoben.

2. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

3. Diese Aufhebungsentscheidung betrifft folgendes Gebiet:

  • von der Großen Kreisstadt Döbeln die Ortsteile: Bormitz, Döbeln, Ebersbach, Forchheim, Großsteinbach, Hermsdorf, Limmritz, Mannsdorf, Miera, Mochau, Neudorf, Neugreußnig, Nöthschütz, Oberranschütz, Pischwitz, Schallhausen, Schweta, Simselwitz, Stockhausen, Technitz, Töpeln, Wöllsdorf, Ziegra, Zschäschütz und Zschackwitz,
  • von der Gemeinde Erlau die Ortsteile: Beerwalde und Schweikershain,
  • von der Stadt Geringswalde die Ortsteile: Altgeringswalde, Hoyersdorf, Neuwallwitz, Geringswalde und Holzhausen,
  • von der Gemeinde Großweitzschen die Ortsteile: Großweitzschen, Höckendorf, Hochweitz-schen, Westewitz, Graumnitz, Göldnitz, Gallschütz, Wollsdorf, Strocken, Eichardt, Redemitz, Gadewitz, Bennewitz, Zaschwitz, Tronitz, Mockritz, Jeßnitz, Zschörnewitz, Strölla, Döschütz, Niederranschütz, Obergoseln, Zschepplitz und Kleinweitzschen,
  • von der Stadt Hartha die Ortsteile: Wendishain, Nauhain, Saalbach, Steina Seifersdorf, Schönerstädt, Langenau, Neudörfchen, Kieselbach, Gersdorf, Flemmingen, Aschershain, Richzenhain, Hartha, Lauschka, Wallbach und Diedenhain,
  • von der Gemeinde Kriebstein die Ortsteile: Reichenbach, Höfchen, Ehrenberg, Grünlichtenberg und Kriebethal,
  • von der Stadt Leisnig die Ortsteile: Großpelsen, Kleinpelsen, Bockelwitz, Leuterwitz, Görnitz, Fischendorf, Tragnitz, Leisnig, Tautendorf, Nicollschwitz, Beiersdorf, Hetzdorf, Zollschwitz, Naundorf, Altenhof, Naunhof, Klosterbuch, Paudritzsch, Minkwitz, Meinitz, Queckhain und Scheergrund,
  • von der Gemeinde Ostrau die Ortsteile: Trebanitz, Noschkowitz, Kattnitz, Merschütz, Niederlützschera, Auerschütz, Sömnitz, Döhlen, Schrebitz, Oberlützschera, Obersteina, Kiebitz, Töllschütz, Schlagwitz und Rittmitz,
  • von der Stadt Roßwein die Ortsteile: Grunau, Hohenlauft, Naußlitz, Ossig, Haßlau, Klinge, Ullrichsberg, Roßwein, Niederstriegis, Mahlitzsch, Zweinig, Littdorf und Otzdorf,
  • von der Gemeinde Striegistal der Ortsteil: Naundorf,
  • von der Stadt Waldheim die Ortsteile: Reinsdorf, Neuhausen, Neumilkau, Rudelsdorf, Massanei, Schönberg, Waldheim, Meinsberg, Gebersbach, Knobelsdorf, Heyda, Gilsberg, Heiligenborn, Rauschenthal, Neuschönberg und Vierhäuser,
  • von der Gemeinde Zschaitz-Ottewig die Ortsteile: Baderitz, Lüttewitz, Goselitz, Mischütz, Zschaitz und Möbertitz.

4. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Begründung:

I.

Aufgrund der Feststellung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in Döbeln, OT Pischwitz, war der Ausbruch der Geflügelpest öffentlich bekannt zu machen und um den betroffenen Bestand ein Sperrbe-zirk und ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Im betroffenen Bestand sind alle Hühner und Enten veren-det bzw. wurden getötet und unschädlich beseitigt. Die anschließende Grobreinigung und Vordesinfekti-on war am 25.03.2021 und die Abschlussdesinfektion am 06.04.2021 abgeschlossen und amtlich abgenommen.

II.

Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 (1) der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 (1) und (3) TierGesG i. V. m. § 1 (1), (2) und (6) SächsAGTierGesG bzw. § 3 (1 Nr. 2) VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG.

Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel und Säugetiere im genannten Sperrbezirk und an im Sperrbezirk jagende Jagdausübungsberechtigte.

Zu Ziffer 1 und 2:

Gemäß § 44 der Geflügelpest-Verordnung hebt die zuständige Behörde angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.

Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,

2. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Num-mer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

3. eine Desinfektion des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buch-stabe a der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,

4. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und

5. a) im Sperrbezirk nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Maßnahmen nach Maß-gabe des Kapitels IV Nummer 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion,

b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion.

Sämtliche oben aufgeführte Maßnahmen wurden fristgerecht durchgeführt und durch das LÜVA amtlich abgenommen. Der Sperrbezirk war somit 21 Tage nach dem 25.03.2021, also am 16.04.2021 aufzuheben. Das Beobachtungsgebiet ist 30 Tage nach dem 25.03.2021, also am 25.04.2021, aufzuheben. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung, also am 25.04.2021, in Kraft.

Zu Ziffer 3:

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntma-chung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veteri-näramt zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

III.

Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Pkt. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum bzw. unter http://www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Hinweis: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt jedoch gemäß § 37 TierGesG. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.

Mittweida, den 24. April 2021

gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt

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