Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

47/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.05.2024

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Korrektur zu Nr. 44/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 08.05.2024

Korrektur zur Öffentliche Bekanntmachung über Beginn und Ende sowie Ablauf der Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024

Auf Grundlage von § 27 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) in Verb. mit §§ 33 und 39 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 41 Europawahlordnung (EuWO) in den aktuell gültigen Fassungen gebe ich hiermit öffentlich bekannt:

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024, finden gleichzeitig - und in denselben Wahlräumen – statt:

  - die Wahl zum Europäischen Parlament,
  - die Stadtratswahl in der Großen Kreisstadt Döbeln,
  - die Kreistagswahl im Landkreis Mittelsachsen und
  - die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Ebersbach, Mochau, Technitz und Ziegra.

       Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Döbeln ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 (Bitte beachten: Pfingstsonntag) zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Hinweis: Folgende Wahlräume sind teilweise barrierefrei zu erreichen:

            Lessing-Gymnasium, Str. des Friedens 9,
            Grundschule Großbauchlitz, Schulstr. 7,
            Seniorenhaus Technitz, Zum Muldenblick 11,
            Berufliches Schulzentrum, Eingang Bertholdstr.,
            Rathaus, Eingang Obermarkt, barrierefreier Zugang über Stadthausstr.,
            Kita Ost I, K.-Kollwitz-Str. 21a,
            Schule Döbeln Ost II, Dresdener Str. 30,
            Schulzentrum "Am Holländer", Bayerische Str. 9/10,
            Ebersbach, Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstr. 63b und
            Haus der Sachsenjugend Mochau, Am Dreieck 1, OT Mochau

Die sechs Briefwahlvorstände der Stadt Döbeln treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Rathaus, Obermarkt 1, Zimmer 116, 217 sowie in der Diele des Ratskellers und im Lessinggymnasium Döbeln, Straße des Friedens 9, Zimmer H 101, H102 und H104 zusammen.

Jeder Wahlberechtigte kann – außer er besitzt einen Wahlschein ‑ nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farben haben:

         - die Stimmzettel für die Europawahl sind weiß,
         - die Stimmzettel für die Stadtratswahl sind gelb,
         - die Stimmzettel für die Kreistagswahl sind rosa und
         - die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahlen sind jeweils hellgrün.

Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen vom Wahlberechtigten in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

3.1  Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Europäischen Parlament eine Stimme.

       Der Stimmzettel für die Europawahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie
  2. jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und
  3. rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.2 Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Stadtrat drei Stimmen (Verhältniswahl). 

       Der Stimmzettel für die Stadtratswahl enthält unter fortlaufender Nummer

  1. die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,
  2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge.

3.3 Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Kreistag drei Stimmen (Verhältniswahl).

       Der Stimmzettel für die Kreistagswahl enthält unter fortlaufender Nummer

  1. die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,
  2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort (Hauptwohnung) in der zugelassenen Reihenfolge.

Bei o. g. Wahlen zu Stadtrat und Kreistag können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Der Wähler kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

3.4  Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Ortschaftsrat Technitz drei Stimmen (Mehrheitswahl).

     Der Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl in Technitz enthält

  1. einen zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung,
  2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge,
  3. drei freie Zeilen.

3.5 Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Ortschaftsrat Ebersbach drei Stimmen (Mehrheitswahl).

     Der Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Ebersbach enthält

  1. einen zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung,
  2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge.
  3. drei freie Zeilen.

3.6 Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Ortschaftsrat Ziegra drei Stimmen (Mehrheitswahl).

     Der Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Ziegra enthält

  1. einen zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung,
  2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge.
  3. drei freie Zeilen.

Bei den o. g. Ortschaftsratswahlen in Technitz, Ebersbach und Ziegra können Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere wählbare Personen gewählt werden. Der Wähler kann jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise, andere Personen durch eindeutige Benennung auf den freien Zeilen als gewählt kennzeichnet.

3.7 Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Ortschaftsrat Mochau drei Stimmen (Verhältniswahl).

     Der Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Mochau enthält unter fortlaufender Nummer

  1. die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 KomWO bestimmten Reihenfolge,
  2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge.

Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Der Wähler kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

4. Wähler, die Wahlscheine haben, können

a) die persönliche Stimmabgabe bei mehreren gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen (Stadtrat, Kreistag, Ortschaftsrat) nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes/Wahlkreises durchführen (wer für eine Ortschaftsratswahl wahlberechtigt ist, muss in einem Lokal der jeweiligen Ortschaft wählen; die übrigen Wähler können sich ein Wahllokal im Stadtgebiet aussuchen).

          oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt – für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, gesondert - einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Die eigenen Wahlbriefe (je einer für die Europa- und Kommunalwahlen) mit dem/den jeweiligen Stimmzettel/n (in/im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen mit der Versicherung an Eides statt sind rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahlsonntag (09.06.2024) bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der Stadt Döbeln abgegeben werden.

In der Zeit vom 21. Mai bis 7. Juni 2024 können im Rathaus der Stadt Döbeln, Erdgeschoss, Zimmer 010, zu folgenden Zeiten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Europa- und Kommunalwahlen abgeholt und abgegeben werden, in diesen Zeiten kann auch die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden:

montags          geschlossen
dienstags        9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
mittwochs      9.00 - 12.00 Uhr
donnerstags  9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
freitags            9.00 - 12.00 Uhr
sowie zusätzlich Freitag, dem 7. Juni 2024 von 12.00 - 18.00 Uhr.

5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk oder im Briefwahlvorstand sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

7. In den Wahlbezirken 92 (Kunzemannschule) und 94 (Grundschule Großbauchlitz) kommt es bei der Wahl zum Europäischen Parlament zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.

Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).

Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.
Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:

  • die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen,
  • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind,
  • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen,
  • die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt,
  • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist,
  • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.

Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:

 

männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A1

2004 bis 2008

G1

2004 bis 2008

A2

2000 bis 2003

G2

2000 bis 2003

B1

1995 bis 1999

H1

1995 bis 1999

B2

1990 bis 1994

H2

1990 bis 1994

C1

1985 bis 1989

I1

1985 bis 1989

C2

1980 bis 1984

I2

1980 bis 1984

D1

1975 bis 1979

K1

1975 bis 1979

D2

1965 bis 1974

K2

1965 bis 1974

E1

1955 bis 1964

L1

1955 bis 1964

F1

1954 und früher

M1

1954 und früher


Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:

männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A

2000 bis 2008

G

2000 bis 2008

B

1990 bis 1999

H

1990 bis 1999

C

1980 bis 1989

I

1980 bis 1989

D

1965 bis 1979

K

1965 bis 1979

E

1955 bis 1964

L

1955 bis 1964

F

1954 und früher

M

1954 und früher


Döbeln, den 14.05.2024

Liebhauser
Oberbürgermeister

Korrektur zur Öffentlichen Bekanntmachung über Beginn und Ende sowie Ablauf der Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 

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