Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
50/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 28.05.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen
gemäß § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz
In der Gemeinde Stadt Döbeln wurden an den Flurstücken
Gemarkung Döbeln: 880/19, 880/21, 1033/c, 1033/3, 1033/4, 1250/2, 1250/7
Gemarkung Kleinbauchlitz: 30/8, 30/9
Flurstücksgrenzen durch eine Katastervermessung bestimmt und abgemarkt. Allen betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht.
Folgende Amtshandlungen an den o. g. Flurstücksgrenzen wurden vorgenommen:
- Grenzwiederherstellung von Flurstücksgrenzen (§ 16 SächsVermKatG)
- Vorweisung von Grenzmarken
- Abmarkung von Grenzpunkten (§ 17 SächsVermKatG in Verbindung mit § 16 SächsVermKatGDVO)
- Absehen von Abmarkung (§ 16 SächsVermKatGDVO)
Rechtsgrundlage für die Amtshandlungen ist das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), rechtsbereinigt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) von 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S 551) geändert worden ist.
Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Die Ergebnisse liegen in der Zeit vom 29. Mai 2020 bis einschließlich 29. Juni 2020 (Ende der Offenlegungsfrist) Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr in meinen Geschäftsräumen in Döbeln, Bahnhofstraße 41 zur Einsichtnahme bereit. Aus Gründen der Terminkoordinierung ist eine vorherige Terminabsprache ausdrücklich erwünscht. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 03431 / 617 938 zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Grenzwiederherstellung, die Vorweisung, Abmarkung sowie die Absehung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in meinem Büro, Bahnhofstraße 41, 04720 Döbeln einzulegen. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, eingeht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Döbeln, den 26. Mai 2020
gez. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Petschinka
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur