Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonntagen in der Stadt Döbeln für das Kalenderjahr 2021
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338) in der zurzeit geltenden Fassung wird durch Beschluss des Stadtrates nachfolgende Verordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Stadt Döbeln
§ 2
Beschränkungen
Die Freigabe wird im Geltungsbereich nicht auf bestimmte Handelszweige beschränkt.
§ 3
Sonderöffnungszeiten
Die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden wird für nachfolgende Sonntage verfügt.
Sonntag, 09.05.2021 oder 13.06.2021 anlässlich des Autofrühlings,
Sonntag, 25.07.2021 anlässlich der Festwoche 1040 Jahre Döbeln,
Sonntag, 10.10.2021 anlässlich des Streetfood-Festivals,
Sonntag, 12.12.2021 anlässlich des Weihnachtsmarktes.
§ 4
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden für die verkaufsoffenen Sonntage von 12:00 bis 18:00 Uhr begrenzt.
§ 5
Nebenbestimmungen
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie von Tarifverträgen bleiben unberührt.
§ 6
Schlussbestimmungen
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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ausgefertigt: Döbeln, 23.04.2021 |
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Liebhauser |
Siegel |
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.