Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
55/2021e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 07.05.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Bekanntmachung
über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren
für das Bauvorhaben „B 169 Ausbau östlich Heyda“ (Gz.: 32-0522/1038)
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Zschopau, Sitz Chemnitz, hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach §§ 9 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Antragsteller hat folgende entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt:
Unterlage Nr. |
Bezeichnung |
Maßstab |
1 |
Erläuterungsbericht |
|
2 |
Übersichtskarte |
1 : 100.000 |
3 |
Übersichtslagepläne |
1 : 10.000 |
5 |
Lagepläne |
1 : 1.000 |
6 |
Höhenpläne |
1 : 1.000 / 100 |
8 |
Entwässerung |
1 : 1.000 |
9 |
Landschaftspflegerische Maßnahmen |
|
10 |
Grunderwerb 10.1 Grunderwerbspläne 10.2 Grunderwerbsverzeichnis |
1 : 1 000 |
11 |
Regelungsverzeichnis |
|
12 |
Widmung, Umstufung, Einziehung |
|
14 |
Straßenquerschnitt Ermittlung der Belastungsklasse, Regel-, Sonderquerschnitte |
1 : 50 |
15 |
Ingenieurbauwerke |
1 : 100, 1 : 200 |
16 |
Sonstige Pläne und Unterlagen 16.1 Leitungspläne |
|
17 |
Immissionstechnische Unterlagen |
|
18 |
Wassertechnische Untersuchungen - Erläuterungsbericht - Übersichtsplan der zu entwässernden Flächen - wasserrechtliche Tatbestände |
1 : 1.000 |
19 |
Umweltfachliche Untersuchungen |
|
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Döbeln (Gemarkungen Ebersbach, Mannsorf, Neudorf, Kleinbauchlitz), in der Stadt Roßwein (Gemarkungen Otzdorf, Littdorf) und in der Stadt Waldheim (Gemarkung Heyda) benötigt.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 25. Mai 2021 bis einschließlich 24. Juni 2021
in der Stadtverwaltung Döbeln, Planungsamt, im Rathaus, 2. OG, im Zimmer 205,
Obermarkt 1, 04720 Döbeln während der Dienststunden
Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch |
09:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag |
09:00 - 12:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich:
Telefon: 03431 579 0
E-Mail:
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Umsetzung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der dann aktuellen Form die Beachtung spezifischer Zugangs- und Hygieneregelungen erforderlich sein kann. Aufgrund der derzeitigen Verordnungslage bitten wir darum, vorsorglich eine Mund-Nasen-Bedeckung mit sich zu führen.
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik - Infrastruktur - einsehbar.
Soweit eine Einsichtnahme in die Planunterlagen auf der Internetseite erfolgt, wird darauf verwiesen, dass nach § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 8. Juli 2021 bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz oder bei der Stadtverwaltung Döbeln oder bei der Stadtverwaltung Roßwein oder bei der Stadtverwaltung Waldheim Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unter-schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können sich innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist zu dem Plan äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach
§ 9a FStrG bleiben in Kraft. Darüber hinaus steht dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Das Ergebnis der durchgeführten UVP-Vorprüfung einschließlich der wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht wurde bereits öffentlich bekannt gegeben und ist auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de unter der Rubrik Verfahrenstypen/„Negative Vorprüfungen“ einsehbar.
9. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen ist eine Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen stellt daher einen triftigen Grund zum Verlassen der Unterkunft im Sinne der Corona-Schutz-Verordnung dar.
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.
Döbeln, den 05.05.2021
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln