Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
56/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 09.06.2022
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Flurbereinigung Gleisberg, Stadt Roßwein
Verf.-Nr. 22051
Aktenzeichen: 1.22.4-511201.51/1.27
Öffentliche Bekanntmachung
Mit Beschluss des Landratsamtes Mittelsachsen vom 09. Februar 2022 wurde das Gebiet des Verfahrens Flurbereinigung Gleisberg um das nachstehende Flurstück erweitert.
Flurstück 53 der Gemarkung Seifersdorf b. Roßwein
Der Änderungsbeschluss kann im Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln im Rahmen der Öffnungszeiten eingesehen werden.
1. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beim
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
anzumelden.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
2. Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen
2.1. Eigentumsbeschränkungen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes
Mit dem ersten Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten für die oben genannten, zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke folgende Eigentumsbeschränkungen:
- In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
c. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung beseitigt werden. (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anord-nen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
3. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 4.1. Buchstaben b), c) und Ziff. 4.2. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
4. Betretungsrecht
Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation sowie Beauftragte der Teilnehmergemeinschaft Gleisberg und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind nach § 35 FlurbG in Verbindung mit § 8 AG-FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Döbeln, den 2. Juni 2022
gez. Steffen Kautz
Leiter Flurbereinigungsbehörde
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen, Flurbereinigung Gleisberg, Stadt Roßwein