Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
57/2025e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 13.05.2025
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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1. Änderung der Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln (Feuerwehrkostensatzung) in der Fassung der Ausfertigung vom 27.09.2024
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500 ), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04. März 2024 (SächsGVBI. S. 289), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBI. S. 532) sowie § Ba des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (SächsGVBI. S. 876) wird durch Beschluss des Stadtrates der Großen Kreisstadt Döbeln am 08.05.2025 folgende 1. Änderung der Satzung beschlossen:
§4 Berechnung des Kostenersatzes
(6) | Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit. Die Abrechnung erfolgt hier minutengenau. |
§8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
ausgefertigt: Döbeln, 09.05.2025
Liebhauser Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln |
Siegel |
Anlage
zur Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln (Feuerwehrkostensatzung)
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
Personaleinsatz |
EUR / min |
je Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr |
0,85 |
|
|
Einsatz von Fahrzeugen nach Fahrzeuggruppen |
EUR / min |
Einsatzleitwagen (ELW1) |
2,09 |
Mannschaftstransportwagen (MTW) |
0,94 |
Löschfahrzeug (LF 10) |
3,40 |
Löschfahrzeug mit Tragkraftspritze (TSF) |
1,81 |
Tragkraftspritzenlöschfahrzeug (TSF- W) |
1,73 |
Löschfahrzeug (HLF 10) |
3,58 |
Tanklöschfahrzeug (TLF 4000) |
5,63 |
Tanklöschfahrzeug (TLF 2000) |
4,62 |
Gerätewagen Logistik (GW-L2) |
3,98 |
Gefahrengutwagen (GWG) |
6,86 |
Rüstwagen (RW) |
7,23 |
Rettungsboot (RTB) |
3,85 |
Mehrzweckfahrzeug (MZF) |
2,22 |
Drehleiter (DLA(K)23) |
11,31 |
Kommandowagen (KdoW) |
0,88 |
Die landeseinheitlichen Kostensätze gem. Anlage 5 SächsFwVO gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den Genannten sind.
ausgefertigt: Döbeln, 09.05.2025 | Großen Kreisstadt Döbeln Liebhauser Oberbürgermeister |
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.