Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
57/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 02.06.2026
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Bekanntmachungssatzung
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 04.05.2026 nachfolgende Bekanntmachungssatzung beschlossen:
Bekanntmachungssatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
Auf der Grundlage von
- § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist
- und § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist
- in Verbindung mit §§ 2 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693)
- § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal in seiner Sitzung am 04.05.2026, Beschluss Nr. 01/01/2026, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bekanntmachungssatzung regelt die öffentlichen Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, Ersatzbekanntmachung zulässig oder angeordnet ist oder Notbekanntmachung erforderlich ist. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
- die Verkündung von Rechtsverordnungen,
- die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
- sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.
§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal erfolgen in den Amtsblättern der Gemeinde Jahnatal, der Gemeinde Großweitzschen sowie in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadtverwaltung Döbeln unter doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt.
§ 3 Inhalt der Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch diese Tatsache unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.
§ 4 Ersatzbekanntmachung
- Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
- ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
- sie in der Hauptverwaltung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal, Bahnhofstraße 42, in 04720 Döbeln zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
- hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
- Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und Ortsübliche Bekanntgaben
Soweit durch Rechtsvorschrift die „ortsübliche Bekanntmachung“ oder die „ortsübliche Bekanntgabe“ vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der Gemeinde Jahnatal, der Gemeinde Großweitzschen sowie in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadtverwaltung Döbeln unter www.doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt.
§ 6 Öffentliche Zustellungen
- Die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung in den in § 2 Abs. 1 genannten Amtsblättern.
- Das Dokument gilt als zugestellt, wenn nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
§ 7 Vollzug der Bekanntmachung
- Die öffentliche Bekanntmachung, die ortsübliche Bekanntgabe sowie die öffentliche Zustellung sind mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes Jahnatal, des Amtsblattes Großweitzschen sowie mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet der Stadtverwaltung Döbeln unter doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt verfügbar sind, vollzogen.
- Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 vollzogen.
- Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt Jahnatal, den 04.05.2026
Schilling Siegel
Verbandsvorsitzender
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Bekanntmachungssatzung



