Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Bekanntmachungssatzung
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 04.05.2026 nachfolgende Bekanntmachungssatzung beschlossen:
Bekanntmachungssatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
Auf der Grundlage von
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal in seiner Sitzung am 04.05.2026, Beschluss Nr. 01/01/2026, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bekanntmachungssatzung regelt die öffentlichen Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, Ersatzbekanntmachung zulässig oder angeordnet ist oder Notbekanntmachung erforderlich ist. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen
§ 3 Inhalt der Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch diese Tatsache unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.
§ 4 Ersatzbekanntmachung
§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und Ortsübliche Bekanntgaben
Soweit durch Rechtsvorschrift die „ortsübliche Bekanntmachung“ oder die „ortsübliche Bekanntgabe“ vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der Gemeinde Jahnatal, der Gemeinde Großweitzschen sowie in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadtverwaltung Döbeln unter www.doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt.
§ 6 Öffentliche Zustellungen
§ 7 Vollzug der Bekanntmachung
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt Jahnatal, den 04.05.2026
Schilling Siegel
Verbandsvorsitzender
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Bekanntmachungssatzung