Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
58/2025e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 13.05.2025
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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2. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken (Parkgebührenverordnung) in der Fassung der Ausfertigung vom 22. März 2023
Aufgrund des § 6a Abs. 5a, 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323), des § 25 Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz vom 03. Mai 2019, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts (SächsGVBl. S. 317) und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu Verordnungsermächtigungen des Straßenverkehrsgesetzes vom 03. April 2022 (Sächs.GVBl. S.284) hat der Stadtrat der Stadt Döbeln in seiner Sitzung am 08. Mai 2025 die 2. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken (Parkgebührenverordnung) in der Fassung der Ausfertigung vom 22. März 2023 beschlossen:
§3 Entstehung und Fälligkeit
(1) | Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig nach einer Stunde Verweildauer des parkenden Fahrzeuges auf den Parkflächen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, welche mit Parkautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgerüstet sind. |
§7 Inkrafttreten
(4) |
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der 2. Änderung der Rechtsverordnung treten am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung in der Fassung der Ausfertigung vom 22. März 2023 außer Kraft. |
ausgefertigt: Döbeln, 09.05.2025
Liebhauser Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln |
Siegel |
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.