Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 04.05.2026 nachfolgende Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung beschlossen:
Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung des
Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal (Außerkraftsetzung)
Aufgrund
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 04.05.2026 folgende Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung beschlossen:
I. Änderungen:
§ 12 „In-Kraft-Treten“ wird wie folgt angepasst:
Diese Fäkalschlammsatzung einschließlich der ersten Änderungssatzung tritt mit Inkrafttreten der Zweiten Änderungssatzung außer Kraft.
Die Regelungen der Fäkalschlammsatzung sind stattdessen vollständig und abschließend in die Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal integriert worden.
II. Inkrafttreten
Diese zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt Jahnatal, den 04.05.2026
Schilling Siegel
Verbandsvorsitzender
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.