Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
63/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 23.06.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Aufhebung der Satzung
über den Auslagenersatz für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln
Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 65/8/2020 der 8. Sitzung des Stadtrates vom 18.06.2020 wird folgende Satzung ausgefertigt:
§ 1
Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Auslagenersatz für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln vom 12.12.2019 Beschluss 40/4/2019 wird aufgehoben.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 19.06.2020
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln Siegel
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Auslagenersatz für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachung Aufhebungssatzung Satzungsbeschluss Auslagenersatz FFW