Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
64/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 18.07.2022
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln
(Feuerwehrentschädigungssatzung)
Auf Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 18. März 2003 in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 in der zur Zeit geltenden Fassung und § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehr und die Brandschutzschau im Freistaat Sachsen vom 21.10.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 14.07.2022, Beschluss-Nr. 231/26/2022, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Funktionsverteilung
Die nachfolgend in ihrer Funktion näher bezeichneten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln erhalten nach Maßgabe der vorgeschriebenen zulässigen Höchstsätze folgende Entschädigungen:
Gemeindewehrleiter 175,00 EUR pro Monat
Stellv. Gemeindewehrleiter 125,00 EUR pro Monat
Gerätewart 100,00 EUR pro Monat
Jugendfeuerwehrwart 100,00 EUR pro Monat
Ortswehrleiter 120,00 EUR pro Monat
Stellv. Ortswehrleiter 100,00 EUR pro Monat
Leiter der Altersabteilung 60,00 EUR pro Monat
§ 2 Entschädigungszahlung
Die Entschädigung wird im laufenden Kalenderjahr zum Ende des jeweiligen Monats gezahlt.
§ 3 Ausnahmeanspruch
Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben in vollem Umfang wahr, so erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Entschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeinde- oder Ortswehrleiter.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Döbeln vom 17.10.2011, Beschluss Nr. 154/19/2011 vom 13.10.2011, sowie die Erstreckungssatzung auf die ehemalige Gemeine Ziegra vom 23.09.2013, Beschluss Nr. 335/35/2013 vom 05.09.2013, und die Erstreckungssatzung auf die ehemalige Gemeinde Mochau vom 25.10.2016, Beschluss Nr. 244/18/2016 vom 20.10.2016, außer Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 15.07.2022 |
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Liebhauser |
Siegel |
Feuerwehrentschädigungssatzung
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.