Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
67/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 24.06.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Friedhofsgebührenordnung für den Niederfriedhof Döbeln und den Friedhof Simselwitz
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Döbeln vom 28.05.2020
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Döbeln für den Niederfriedhof Döbeln und den Friedhof Simselwitz am 28.05.2020 die folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Kirchgemeinde Döbeln und deren Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofsverwaltung zu entrichten.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, so sind die der Friedhofsverwaltung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid, der dem Gebührenschuldner mit einfachem Brief bekannt gegeben wird.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig.
(3) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. Die Kirchgemeinde kann Bestattungen und andere Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(4) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(5) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch zulässig. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Döbeln.
§ 5
Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Anspruch auf Stundung oder Erlass besteht nicht.
§ 7
Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten für Sargbestattung und Urnenbeisetzung
1.1 Reihengrab für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres, |
650,00 € |
1.2 Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres |
1.300,00 € |
2. Wahlgrabstätten Sargbestattung und Urnenbeisetzung
2.1 Wahlgrab für Sargbestattungen je Grablager |
1.500,00 € |
2.2 Wahlgrab - Mauerstelle je Grablager (Nutzungszeit 20 Jahre) |
1.500,00 € |
2.3 Urnenwahlgrab für 2 Urnenbeisetzungen |
1.500,00 € |
2.4 Urnenwahlgrab für 4 Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) |
2.250,00 € |
2.5 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an |
75,00 € 75,00 € 112,50 € |
II. Gebühren für die Bestattung
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis Vollendnung des zweiten |
300,00 € |
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des zweiten |
600,00 € |
1.3 Urnenbeisetzung |
300,00 € |
1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger |
35,00 € |
1.5 Bestattungen, die außerhalb der Zeit Montag bis Freitag, |
III. Gebühren für Umbettungen
1. Urne
1.1 Umbettungen auf demselben Friedhof |
500,00 € |
1.2 Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof |
300,00 € |
1.3 Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof |
300,00 € |
2. Sarg
Bei Umbettungen von Särgen wird nach § 8 der Friedhofsgebührenordnung verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager. Sie ist bis zum 15.10. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern pro |
200,00 € |
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle ohne Trauerfeier für |
150,00 € |
3. Zusatzdekoration der Kapelle |
|
4. Geläut - bei Bestattungen von Gemeindegliedern die nicht |
8,00 € |
5. Musikalische Ausgestaltung durch einen Musiker |
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Urnenbeisetzung, eine Namensnennung, die Gestaltung und Pflege sowie die Friedhofsgebühren für die Dauer der Ruhezeit.
1. Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage
|
3.400,00 € |
2. Naturnahe Baumbestattung
|
3.900,00 € |
VII. Gebühren für Sonderformen der Gemeinschaftsgräber
1. Gemeinschaftsgrab für Paare
1.1 Erwerb und 1. Belegung
|
4.800,00 € |
1.2 Grabmal mit Namensnennung |
660,00 € |
1.3 Verlängerung pro Jahr
|
210,00 € |
1.4 Nachschrift (2. Name) auf Grabmal |
350,00 € |
2. Naturnahe Baumbestattung für Familien (Familienbaum)
2.1 Erwerb und 1. Belegung
|
6.700,00 € |
2.2 Grabmal mit Namensnennung
|
850,00 € |
2.3 Verlängerung pro Jahr
|
310,00 € |
2.4 Nachschrift (weiterer Name) auf Grabmal |
350,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
1. Verwaltungsgebühren bei Ausrichtung einer Trauerfeier ohne |
50,00 € |
2. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals |
35,00 € |
3. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals |
20,00 € |
4. Zulassung eines Gewerbetreibenden auf dem Friedhof
|
50,00 € |
5. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung |
10,00 € |
6. Überlassung eines Exemplares bzw. Auszuges der |
5,00 € |
7. Umschreibungen von Nutzungsrechten |
14,00 € |
8. Mahngebühren |
5,00 € |
§ 8
Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut gemäß der geltenden kommunale Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Döbeln.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung aus. Ein Auszug dieser Gebührenordnung ist auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Döbeln unter der Rubrik Friedhof veröffentlicht.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 19.03.2015 außer Kraft.
Döbeln, den 28.05.2020
Kirchenvorstand
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Döbeln
gez.:
Lutz Behrisch, Pfr. gez.: Hagedorn
Vorsitzender Mitglied
Leipzig, 12. Juni 2020
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
gez.: Teichmann
OKR Teichmann
Leiter Regionalkirchenamt
Friedhofsgebührenordnung Niederfriedhof Döbeln/Friedhof Simselwitz