Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
68/2025e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.06.2025
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 55/6/2025 der 6. Sitzung des Stadtrates vom 20.03.2025 wird folgende Satzung ausgefertigt:
Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Gemäß § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung hat der Stadtrat Döbeln am 20.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
Haushaltsjahr |
Haushaltsjahr |
|
- 1. im Ergebnishaushalt mit dem |
||
- - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf |
53.149.792 | 52.687.099 |
- - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf |
55.789.610 | 55.310.860 |
- - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen |
-2.639.818 |
-2.623.761 |
- - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf |
0 |
0 |
- - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf |
0 |
0 |
- - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen |
0 |
0 |
- - Gesamtergebnis |
-2.639.818 |
-2.623.761 |
- - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen |
0 |
0 |
- - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen |
0 |
0 |
- - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages |
2.377.776 |
2.282.668 |
- - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages |
0 |
0 |
- - veranschlagtes Gesamtergebnis auf |
-262.042 |
-341.093 |
2. im Finanzhaushalt mit dem |
||
- -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
50.875.803
|
50.543.403 |
- -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
50.364.730 |
49.922.281 |
- -Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus |
511.073 |
531.122 |
- -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
5.232.700 |
7.229.500 |
- -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
8.731.050 |
7.933.250 |
- -Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus |
-3.498.350 |
-703.750 |
- - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als |
-2.987.277 |
-172.628 |
- -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
0 |
0 |
- -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
510.000 |
530.000 |
- - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen |
-510.000 |
-530.000 |
-Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln |
-3.497.277 |
-702.628 |
festgesetzt. |
§ 2 Kreditermächtigung |
||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen |
0 |
0 |
festgesetzt. |
||
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen |
||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur |
6.221.000 |
0 |
festgesetzt. |
||
|
||
§ 4 Kassenkredite |
||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen |
9.000.000 |
9.000.000 |
festgesetzt. |
||
§ 5 Hebesätze |
||
Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung mit Stadtratsbeschluss vom 12.12.2024 festgesetzt worden sind, betragen: |
Haushaltsjahr 2025 |
Haushaltsjahr 2026 |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
370 v. H. | 370 v. H |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
380 v. H. | 380 v. H. |
für Gewerbesteuer |
380 v. H. | 380 v. H. |
§ 6 Übertragbarkeitsvermerk |
Aufwendungen und Erträge, die aus zweckgebundenen Fördermitteln resultieren, nicht abgeschlossene Aufwendungen aus der Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungsmaßnahmen sowie die unter dieser Übersicht aufgeführten Aufwendungen werden in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 für übertragbar erklärt. |
ausgefertigt: Döbeln, 05.06.2025 Große Kreisstadt Döbeln
Liebhauser Siegel
Oberbürgermeister
Nach § 76 SächsGemO wird bekanntgegeben, dass der Doppelhaushalt der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Zeit vom 10.06. bis 17.06.2025 in der Kämmerei, Zimmer 117, im Rathaus während der üblichen Dienstzeiten öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausliegt.
Der Landrat hat die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Großen Kreisstadt Döbeln nicht beanstandet. Die Haushaltssatzung der Stadt Döbeln enthält für die Jahre 2025 und 2026 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Döbeln, den 05.06.2025
Große Kreisstadt Döbeln
Der Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur Haushaltssatzung 2025 / 2026 der Großen Kreisstadt Döbeln
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.