Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

68/2025e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.06.2025

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 55/6/2025 der 6. Sitzung des Stadtrates vom 20.03.2025 wird folgende Satzung ausgefertigt:

 

Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Gemäß § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung hat der Stadtrat Döbeln am 20.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 

 

 

Haushaltsjahr
2025
in EUR

Haushaltsjahr
2026
in EUR

-   1. im Ergebnishaushalt mit dem

   

-       - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

53.149.792 52.687.099

-      -  Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

55.789.610 55.310.860

-     -   Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
(ordentliches Ergebnis) auf

 

-2.639.818

 

-2.623.761

-       - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

0

-       - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

0

-       - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
(Sonderergebnis) auf

0

0

     

-      -  Gesamtergebnis

-2.639.818

-2.623.761

     

-       - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0

0

-      -  Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0

0

-       - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages
im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital
gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf

 

2.377.776

 

2.282.668

-       - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages
im Sonderergebnis mit dem Basiskapital
gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf

0

0

-     -   veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-262.042

-341.093

     
     
     

2. im Finanzhaushalt mit dem

   

-       -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

50.875.803

 

50.543.403

-       -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

50.364.730

49.922.281

-       -Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus
laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der
Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

511.073

 

531.122

     

-       -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 5.232.700

 7.229.500

-       -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 8.731.050

 7.933.250

-       -Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf

 -3.498.350

 -703.750

-      - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als
Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag
aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo
der Gesamtbeträge der Einzahlungen und
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

 

-2.987.277

 

 

 -172.628

     

-       -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

0

-       -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

510.000

530.000

-      - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf

-510.000

-530.000

     

-Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln
im Haushaltsjahr

-3.497.277

-702.628

festgesetzt.

   
     

§ 2 Kreditermächtigung

   

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

 

0

 

0

festgesetzt.

   
     

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

   

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur
Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen, der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

 

6.221.000

 

 

0

festgesetzt.

   

 

   

§ 4 Kassenkredite

   

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden
darf, wird auf

 

 

9.000.000

 

 

9.000.000

festgesetzt.

   
     

§ 5 Hebesätze 

   

Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung mit Stadtratsbeschluss vom 12.12.2024 festgesetzt worden sind, betragen:

 

Haushaltsjahr 2025

 

Haushaltsjahr 2026

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

370 v. H. 370 v. H

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

 380 v. H.  380 v. H.

für Gewerbesteuer

 380 v. H.  380 v. H.

 

§ 6 Übertragbarkeitsvermerk

Aufwendungen und Erträge, die aus zweckgebundenen Fördermitteln resultieren, nicht abgeschlossene Aufwendungen aus der Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungsmaßnahmen sowie die unter dieser Übersicht aufgeführten Aufwendungen werden in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 für übertragbar erklärt.

 

ausgefertigt: Döbeln, 05.06.2025                  Große Kreisstadt Döbeln

Liebhauser                                                        Siegel
Oberbürgermeister


 

Nach § 76 SächsGemO wird bekanntgegeben, dass der Doppelhaushalt der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Zeit vom 10.06. bis 17.06.2025 in der Kämmerei, Zimmer 117, im Rathaus während der üblichen Dienstzeiten öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausliegt.

Der Landrat hat die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Großen Kreisstadt Döbeln nicht beanstandet. Die Haushaltssatzung der Stadt Döbeln enthält für die Jahre 2025 und 2026 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Döbeln, den 05.06.2025

Große Kreisstadt Döbeln
Der Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2025 und 2026


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur Haushaltssatzung 2025 / 2026 der Großen Kreisstadt Döbeln

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


 

Image

Stadt Döbeln

Große Kreisstadt Döbeln
Stadtverwaltung Döbeln
Obermarkt 1
04720 Döbeln

Schnell-Links

Impressum

Folge uns

Image
Image

© Stadt Döbeln 2023