Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

70/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 02.07.2026

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2026

Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 und 60 des SächsKomZG i. V. m. § 74 der SächsGemO in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des AZV hat der Zweckverband in seiner Sitzung am 26.11.2025 mit der Beschluss-Nr. 01/03/2025 die folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen, welche vom Landratsamt Mittelsachsen am 28.05.2026 bestätigt und genehmigt wurde:

 §1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er enthält

  in €
a) im Erfolgsplan   
die Erträgen 
die Aufwendungen 
der Jahresgewinn
der Jahresverlust 

Entnahme aus der Rücklage 
8.132.776
7.858.552
274.224
0

0
b) im Liquiditätsplan   
Mittelzu-/ Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit 
Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit
Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 
Finanzmittelbestand am Ende der Periode 
2.564.229
- 4.873.500
2.144.281
1.598.446


§2

Gesamtbetrag der Kredite 2.689.660
davon für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen  2.689.660


§3

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen   
Gesamt 0


§4

Umlagen von den Mitgliedsgemeinden  829.410
Umlage (STEA) gemäß § 13 der Verbandssatzung beträgt  829.410


§5

Höchstbetrag der Kassenkredite   
Höchstbetrag der Kassenkredite für das Wirtschaftsjahr 2026 950.000

 

§6

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr 2026.

 

Die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan 2026 liegt gemäß § 14 der Verbandssatzung am Sitz des Abwasserzweckverbandes entsprechend § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 03.08.2026 – 14.08.2026 während der regulären Dienstzeiten öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (SächsGemO) zustande gekommen sein, gilt diese ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ausgefertigt: Döbeln, den 08.06.2026 Schilling, Verbandsvorsitzender 


Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal: Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2026

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