Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
77/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 20.07.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung
von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 16.07.2020 aufgrund von
§ 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Der § 1 – Stadträte - (1) Pkt. 4 und (3) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Stadträte erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen
und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.
...
1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 100,00 EUR
...
4. als Sitzungsgeld je Sitzung eines beratenden Ausschusses sowie eines vom Stadtrat gebildeten Beirates
in Höhe von 30,00 EUR
...
(3) Ausschussvorsitzende / Beiratsvorsitzende erhalten anstelle des in § 1 (1) Punkt 1 genannten Grundbetrages
einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 120,00 EUR.
Artikel 2
Der § 3 – Sachkundige berufene Einwohner – wird wie folgt neu gefasst:
Sachkundige Einwohner, die der Stadtrat gemäß § 44 (2) und § 47 SächsGemO widerruflich als beratende Mitglieder in einen Ausschuss oder eines vom Stadtrat gebildeten Beirates beruft, erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt und vierteljährlich auf das Konto des Anspruchsberechtigten überwiesen als Sitzungsgeld je Sitzung des Ausschusses und Beirates in Höhe von 30,00 EUR.
Beiratsvorsitzende erhalten zusätzlich einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 20,00 EUR.
…
Artikel 3
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, rückwirkend zum 01.06.2020 in Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 17.07.2020
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln Siegel
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur Satzung zur 2. Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich Tätige:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachung 2. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Döbeln