Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
82/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.07.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung
Der Abwasserzweckverband Döbeln – Jahnatal hat in seiner 1. öffentlichen Verbandsversammlung 2021, am 17.05.2021, eine Neufassung der Abwassersatzung mit Beschluss Nr. 04/01/2021, die 2. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung mit Beschluss Nr. 05/01/2021 sowie die 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung (Anpassung Anlage 1 – Kostenverzeichnis) mit Beschluss Nr. 06/01/2021 gefasst, die hiermit bekannt gemacht wird:
Erste Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
(Neufassung Anlage 1 - Kostenverzeichnis)
Aufgrund
- §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) und
- § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 17.05.2021 folgende Erste Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung beschlossen:
I. Änderungen: Neufassung Kostenverzeichnis
§ 4 „Höhe der Verwaltungsgebühren, Kostenverzeichnis“ wird wie folgt neu gefasst:
- Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis (Stand 17.05.2021).
II. Inkrafttreten
Diese Erste Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anlage 1 (Kostenverzeichnis Stand 23.11.2020) außer Kraft.
Döbeln, den 24.06.2021
Schilling
Verbandsvorsitzender
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung |
||
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in EURO |
1. |
Anträge von Bauvorhaben zum Grundstücksentwässerungsanschluss |
25,00 € |
2. |
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang |
25,00 € - 500,00 € |
3. |
Anordnung zum Trennen des Hausanschlusses und Nebenkosten |
15,00 € |
4. |
Anordnung zum Stilllegen des Hausanschlusses |
15,00 € |
5. |
Sonstige Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung |
25,00 € |
6. |
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis |
25,00 € |
7. |
Sonstige Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung |
25,00 € |
8. |
Fristverlängerung |
1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 10,00 € |
9. |
Kontrollen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister |
nach Aufwand |
10.. |
Dichtigkeitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister |
nach Aufwand |
11. |
Abwasseranalytik durch Dienstleister |
nach Aufwand |
12. |
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens (Pauschale) |
55,00 € |
|
Erteilung einer Pfandfreigabeerklärung/Löschungsbewilligung |
40,00 € |
13. |
||
|
||
14. |
Mahnung gem. §13 SächsVwVG |
5,00 € - 25,00 € |
15. |
Pfändung gemäß §§14,15 SächsVwVG |
|
15.1 |
wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt |
35,00 € |
15.2 |
wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt |
45,00 € |
16. |
Verwertung von Sicherheiten gem. §16 SächsVwVG i.V. § 327 AO |
60,00 € |
17. |
Androhung eines Zwangsmittels gem. §20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. |
10,00 € - 100,00 € |
18. |
Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 22 SächsVwVG |
10,00 € - 1.000,00 € |
19. |
Anwendung von Zwangsmitteln, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24, 25 SächsVwVG |
25,00 € - 1.000,00 € |
20. |
Abnahme von Absetzungszählern / Zuschlagszählern vor Ort |
25,00 €/Zähler |
1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal